BGH, Urteil vom 6. Juli 2017 – IX ZR 178/16 – Leitsatz:
Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Normen: § 17 Abs 2 S 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 806b aF ZPO
vgl. BGH zur Insolvenzanfechtung bei zwangsweisen Durchsetzung der Forderung