Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.
Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). Nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs im Rahmen des RBEG 2011 eingeflossen sind die im Rahmen der zugrunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 unter dem Code 0613090 erfassten „Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen“ (BT-Drucks 17/3404 S 58, 140). Nach den Ausfüllhinweisen des Statistischen Bundesamts zur EVS 2008 fielen unter die Wendung „therapeutische Geräte und Ausrüstungen“ auch Brillen.
Demgemäß wurde die Reparatur von Brillen im Rahmen der EVS 2008 in eine Rubrik eingetragen, die nicht in die Regelbedarfsermittlung eingeflossen ist und deren Bedarfe durch den Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 SGB II abgedeckt werden sollen.
SG Oldenburg – S 39 AS 1439/14 –
LSG Niedersachsen-Bremen – L 13 AS 92/15 –
Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R -“
Quelle: Terminbericht BSG (unter 2.) – Siehe hierzu die Darstellung im Thomé-Newsletter vom 31.10.2017