Das AG Bamberg, Beschluss v. 14.09.2017, 23 OWi 708/17 hält eine Erzwingungshaft auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren für zulässig: „Es ist dem Betroffenen auch während eines Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahrens grundsätzlich zuzumuten, offene Geldbußen – auch solche, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens herrühren – aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bzw. aus seinem freien Vermögen in angemessenen Raten zu begleichen. Dem stehen auch die Vorschriften des Insolvenzrechts nicht entgegen.“
Das sieht das LG Duisburg anders ! – siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/lg-duisburg-keine-vollstreckung-von-geldbussen-waehrend-eines-insolvenzverfahrens/– mit Anmerkung RA Kai Henning.