Seit dem 19. Juni 2016 gibt es das „Recht auf ein Girokonto für Alle„. Dies regelt das sogenannte Zahlungskontengesetz in den §§ 33 ff. Das Konto wird „Basiskonto“ genannt.
Was ist ein Basiskonto?
Ein Basiskonto soll ein ganz normales Girokonto sein, mit dem sog. „Zahlungsdienste“ vorgenommen werden können (vgl. § 38 Absatz 2 ZKG), also:
- Bareinzahlungen auf das Zahlungskonto und Barauszahlungen
- die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft)
- die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft)
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft).
Da aber nur „Zahlungsdienste ohne Kreditgeschäft“ geschuldet werden, werden die Basiskonten in aller Regel nur ein Girokonto auf Guthabenbasis, also ohne Disporahmen, sein.
Was kostet ein Basiskonto?
Das Gesetz regelt dazu, dass das Entgelt „angemessen“ sein muss und: „Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.“ (§ 41 ZKG).
Kurzum: das Basiskonto darf in etwa nur so viel kosten wie vergleichbare andere „normale“ Girokonten.
Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
„Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können.“ (§ 31 Absatz 1 Satz 2 ZKG)
Wie bekommt man ein Basiskonto?
Ein Basiskonto erhält man, in dem man bei der Bank seiner Wahl einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos stellt. Dort gibt es auch das entsprechende Antragsformular oder auch auch auf der Seit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht):
Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags (PDF, 101KB).
Das Formular entspricht der Anlage 3 des ZKG.
Problem Identitätsprüfung:
Auf Grund des Geldwäschegesetzes (vgl. § 4 GwG) muss die Bank die Identität des (zukünftigen) Kunden prüfen. Obwohl das Basiskonto klar auch für Personen „ohne festen Wohnsitz“ und Asylsuchende geschaffen wurde, kann dies dann zu Problemen führen, wenn es keinen Personalausweis oder Pass gibt. Siehe hierzu:
- Zahlungskonto für Flüchtlinge und Geduldete – Identifikationsprüfungsverordnung
- Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung
Kann die Bank die Einrichtung des Basiskontos ablehnen?
In aller Regel nicht. Die einzig zulässigen Ablehnungsgründe sind in den §§ 35 ff des ZKG genannt. An dieser Stelle nur die Überschriften:
- § 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
- § 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
- § 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Was tun, wenn die Bank (dennoch) die Einrichtung des Basiskontos ablehnt?
Zunächst einmal ist wichtig zu wissen, dass die Bank die Ablehnung schriftlich begründen muss und zwar innerhalb von 10 Tagen (§ 34 ZKG).
Dann hat der Kunde folgende Möglichkeiten:
- Beschwerde bei der BaFin; das sog. „Verwaltungsverfahren“ nach § 48 ZKG. Den Antrag gibt es online bei der BaFin: www.bafin.de = Anlage 4 des ZKG
- Beschwerde bei der Finanzombudsstelle; siehe dazu auch die Informationen der BaFin
- Klage vor dem Zivilgericht
Weitere Informationen
- Unsere aktuellen Meldungen: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=basiskonto
- tolle FAQ-Seite („Checkliste“) der Diakonie: http://www.diakonie.de/checkliste-basiskonto-fuer-alle-17146.html – auch in Arabisch und Englisch
- Seite der BaFin: http://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_node.html
- Infoblatt der LAG Hessen (in verschiedenen Sprachen): http://www.schuldnerberatung-hessen.de/informationsblaetter-53.html
- FAQ des Verbraucherzentrale Bundesverband: www.verbraucherzentrale.de/basiskonto-fragen
- für Profis: Bundestagsdokumentation
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