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VZ Hamburg: Irreführendes Schreiben der Postbank

PM der Verbraucherzentrale Hamburg vom 15.8.2025:

„Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einem Schreiben der Postbank. Aus Sicht der Verbraucherschützer kann es bei Postbank-Kundinnen und -Kunden mit einem Giro-plus-Konto den Eindruck erwecken, sie müssten Änderungen bestehender Vertragsbedingungen zustimmen. Tatsächlich wirbt das Unternehmen für ein neues Zusatzangebot.

Das Schreiben versendet die Postbank über das digitale Postfach im Online-Banking und trägt den Betreff „Wichtige Änderungen für Ihr Postbank Giro plus“. Auch nach dem Login ins Online-Banking erscheint ein Pop-up, das zur Zustimmung auffordert. 

Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer die Gestaltung des Schreibens: „Durch Formulierungen wie „bisher“ und „neu“ im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren entsteht der Eindruck, dass bestehende Konditionen geändert werden und Kundinnen und Kunden zustimmen müssen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Postbank-Kundinnen und -Kunden berichten uns, dass sie sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen. Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung. Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend“, so Föller weiter.

Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Kontoführung, sondern um ein optionales Zusatzangebot. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Schreiben dieser Art genau zu prüfen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.“

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weitere Stellungnahmen zum Entwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes

In Ergänzung unserer Meldung Stellungnahmen BAG-SB und AG SBV zum RefE Schuldnerberatungsdienstegesetz hier der Hinweis auf die Stellungnahmen

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FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

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Krankenversicherung bei Haftantritt – was ist zu tun?

„Bei einer Inhaftierung endet in der Regel die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, da die Justiz die Gesundheitsversorgung übernimmt. Damit stellt sich die Frage, was mit der gesetzlichen Krankenversicherung passiert. Das Ende der Versicherungspflicht bedeutet nicht automatisch das Ende der Mitgliedschaft. Was ist also mit der bestehenden Versicherung zu tun?“

Unter bag-s.de/krankenversicherung-bei-haftantritt-was-ist-zu-tun finden sich Merkblätter der Berliner Stadtmission zum Thema.

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LSG NRW: Jobcenter kann verpflichtet sein, eine Brillenreparatur zu zahlen

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de/2025/07/24/jobcenter-muss-brillenreparatur-bezahlen/ auf die Entscheidung Landessozialgericht NRW, Urteil vom 19.02.2025, L 12 AS 116/23 hin. Aus der Entscheidung:

„Anspruchsgrundlage ist § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II i.d.F. vom 26.07.2016. Danach sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst Bedarfe für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Die Bedarfe werden nach § 24 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. (…)

Die Klägerin hat an der Brille eine Reparatur vornehmen lassen. Die neuen Brillengläser der Klägerin weisen die gleichen Werte auf wie die durch den Sturz beschädigten Gläser. Sie wurden aufgrund eines Defekts und nicht wegen veränderter Sehstärke ausgetauscht. Bei der Abgrenzung von Reparatur und Neuanschaffung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf abzustellen, ob nur ein Glas oder beide Gläser beschädigt sind und deshalb ausgetauscht werden müssen (…)

Der Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin einen vorrangigen Anspruch gegen die Krankenversicherung gehabt hätte. (…) Der Anspruch war im konkreten Fall ausgeschlossen, weil die Klägerin den Beschaffungsweg nicht eingehalten hat. (…) Für den Fall, dass ein tatsächlich bestehender, medizinischer Bedarf der Klägerin von der Krankenkasse nicht gedeckt wird, ist der Beklagte für eine entsprechende Leistungsgewährung verantwortlich und damit Ausfallbürge der gesetzlichen Krankenversicherung. (…) Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, das medizinische Existenzminimum der Klägerin durch Übernahme der Kosten für die Reparatur der Brille für den Fall sicherzustellen, dass diese tatsächlich nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Dem steht der vermeintliche Vorrang der Krankenversicherungsleistungen nicht entgegen.“

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Rundfunkbeitrag: Keine regelmäßigen Zahlungsaufforderungen mehr

Aus einer PM des Rundfunkbeitragsservice: „Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt schrittweise die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung ein. Beitragszahlende, die ihre Rundfunkbeiträge per Überweisung oder Dauerauftrag entrichten, erhalten künftig einmalig ein Schreiben mit ihren persönlichen Zahlungsterminen. Regelmäßige Zahlungsaufforderungen per Post, umgangssprachlich auch Rechnung genannt, entfallen fortan. (…)

Mit der Einmalzahlungsaufforderung informiert der Beitragsservice einmalig über sämtliche Zahlungstermine, die für ein Beitragskonto innerhalb eines jeden Jahres anfallen. Dieser Zahlungsplan gilt auch in den Folgejahren fortlaufend, sofern sich am Verfahren nichts ändert. Eine erneute schriftliche Zahlungsaufforderung erfolgt nicht. Erst bei einer grundlegenden Änderung, beispielsweise der Beitragshöhe oder der Bankverbindung, erhalten Beitragszahlende wieder eine Benachrichtigung. Beitragszahlende sind somit selbst verantwortlich, die Zahlungstermine einzuhalten und für die fristgerechte Überweisung des Rundfunkbeitrags zu sorgen. (…)

Unabhängig davon empfiehlt der Beitragsservice das SEPA-Lastschriftverfahren als bequemste und sicherste Zahlungsweise. Damit werden die Rundfunkbeiträge automatisch eingezogen, Zahlungstermine können nicht versäumt werden und Änderungen wie Beitragsanpassungen oder neue Bankverbindungen werden automatisch berücksichtigt. Ein SEPA-Mandat kann jederzeit widerrufen werden.“

Quelle und mehr: https://presse.rundfunkbeitrag.de/pressreleases/rundfunkbeitrag-keine-regelmaessigen-zahlungsaufforderungen-mehr-beitragsservice-stellt-auf-einmalzahlungsaufforderung-um-3387676

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Krankheit ist erstmals der häufigste Grund für Überschuldung – Universität Witten/Herdecke fordert stärkere Prävention

PM der Universität Witten/Herdecke vom 8.7.2025: „Zum ersten Mal seit Beginn der amtlichen Erhebungen zu den Hauptursachen von Überschuldung ist „Krankheit, Sucht oder Unfall“ der häufigste Auslöser für private Überschuldung in Deutschland. Das zeigen aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts (DESTATIS) für das Jahr 2024: Mit 18,1 % liegt der Anteil noch vor Arbeitslosigkeit (17,4 %). Prof. Dr. Eva Münster, Inhaberin der Professur für Allgemeinmedizinische Versorgungsforschung in vulnerablen Bevölkerungsgruppen am Institut für Allgemeinmedizin und Ambulante Gesundheitsversorgung (iamag) der Universität Witten/Herdecke (UW/H), sieht darin ein alarmierendes Signal – und eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. (…)

„Wir wissen, dass Krankheit zur Überschuldung führen kann – aber wir wissen viel zu wenig darüber, wie genau das passiert“, betont Münster. Zwar werde die Kategorie „Krankheit, Sucht oder Unfall“ in der Überschuldungsstatistik erfasst, doch differenzierte wissenschaftliche Erkenntnisse zu den genauen Mechanismen, etwa zur Rolle bestimmter Diagnosen oder psychischer Erkrankungen, fehlten weitgehend. Auch die Auswirkungen von Scham, sozialen Brüchen oder digitalen Konsummustern würden kaum erforscht. (…)

Prof. Dr. Eva Münster fordert vor allem einen Strategiewechsel:

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VZ NRW: Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto auch möglich, wenn es im Minus ist

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW vom 14.07.2025: Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank begründete dies damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also einen negativen Saldo aufwies. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig: „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus ist.“

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Kreissparkasse Köln ab, doch diese verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daher erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Zwar hatte die Bank im konkreten Fall das Konto des Verbrauchers inzwischen umgestellt, jedoch sollte auch für zukünftige Fälle klargestellt werden, dass Verbraucher:innen grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto haben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln gab die Kreissparkasse Köln schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich – wenn man das Verhalten verschiedener Anbieter von Zahlungskonten hierzu betrachtet – bei solchen Fällen nicht um Einzelfälle. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass Kreditinstitute die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten erschweren, insbesondere wenn die Konten überzogen sind.

Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.nrw/pressemeldungen/geld-versicherungen/pfaendungsschutzkonto-verweigert-108750

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BGH: keine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses bei ausstehender Bankbürgschaft

Hier der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14.05.2025 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 256/23. Der Leitsatz lautet:

Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.

Aus der Entscheidung:

Rn. 31: Hiernach kann zur Bestimmung der vom Kündigungstatbestand des § 569 Abs. 2a BGB erfassten Arten von „Sicherheitsleistungen“ nicht allein der Verweis auf § 551 BGB herangezogen werden, sondern ist auch zu berücksichtigen, dass der Mieter mit einer Sicherheitsleistung in Höhe „eines Betrages“ im Verzug sein muss, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Obgleich auch eine Bürgschaft durch den Mieter über einen bestimmten „Betrag“ gestellt wird, ergibt sich aus dem Erfordernis einer betragsmäßigen Berechnung des Rückstands, dass nur solche Mietsicherheiten unter § 569 Abs. 2a BGB fallen, die in Form eines (teilbaren) Geldbetrags (Geldsumme beziehungsweise Barkaution) zu leisten sind.

Rn 32: Die systematische Stellung und die Konzeption der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB sprechen ebenfalls für einen Ausschluss der Bankbürgschaft aus deren Anwendungsbereich. Denn zum einen weist der Kündigungstatbestand einen Gleichlauf mit den Voraussetzungen der Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB) auf. Zum anderen folgt dies aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift des § 569 Abs. 2a BGB zu der die Stellung einer Mietsicherheit regelnden Bestimmung des § 551 Abs. 1 BGB.

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5. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung:  „Möglichkeiten von KI in der Schuldnerberatung“

Die 5. Online-Werkstatt Überschuldungsforschung findet am Freitag, den 28. November von 10-12:30 Uhr (digital) zum Thema „Möglichkeiten von KI in der Schuldnerberatung“ statt.

Mehr Infos unter: www.iff-hamburg.de/2025/06/27/online-werkstatt-ueberschuldungsforschung/