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Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende

Hier der Hinweis auf die Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende unter https://www.iff-hamburg.de/2025/12/08/iff-stellungnahme-zur-einfuehrung-der-bezahlkarte-fuer-buergergeldbeziehende/. Daraus: „Was zunächst wie eine pragmatische Lösung erscheint, verweist aus Sicht des institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) auf ein deutlich grundlegenderes strukturelles Problem. Die Bezahlkarte soll ein Verwaltungsproblem lösen, berührt jedoch zentrale Fragen finanzieller Inklusion, sozialer Teilhabe und Rechtsdurchsetzung – und sie kann das eigentliche Problem nicht beheben: dass vielen Menschen der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Konto weiterhin verwehrt bleibt.“

Es lohnt sich sehr, diese Stellungnahme und den Forderungskatalog zu lesen!

Siehe auch unsere Meldungen Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto und Der Paritätische zum Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung und der Bezahlkarte als Alternative vom heutigen Tage.

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Änderung des § 47 SGB I: Sozialleistungen im Regelfall nur noch auf ein Girokonto

§ 47 Abs. 1 SGB I enthält eine zentrale Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen. Demnach kann der Empfänger verlangen, dass Leistungen „an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ werden.

Anlässlich des Wegfalls der „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) – siehe dazu unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tag – soll das nun geändert werden: der Bundestag hat am 6.11.2025 das Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) beschlossen, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-sechsten-buches-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze/325338.

Siehe RegE, Drucksache 21/1858, Seite 11:

In Satz 1 wird die Angabe „oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt“ gestrichen.

Dazu die Begründung, S. 54 (Unterstreichung von uns):

Als ein bedeutender und kostengünstiger Weg der Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt wurde bisher die ZzV eingesetzt. Diese Möglichkeit entfällt Ende 2025. Die ZzV wird künftig nicht mehr angeboten und ein vergleichbares Produkt ist auf dem Markt derzeit nicht zu finden. Auch wenn § 47 Absatz 1 keinen konkreten Übermittlungsweg festlegt, ändern sich damit die für die Regelung zum 1. Januar 2026 maßgeblichen Rahmenbedingungen wesentlich. Die Änderung der Vorschrift soll die neue Sachlage berücksichtigen und zugleich den Kern der sozialrechtlich wichtigen und im SGB I einzigen Regelung zur Auszahlung von Geldleistungen erhalten.

(…)

Vor diesem Hintergrund wird angesichts des Wegfalls der ZzV das Wahlrecht künftig abgeschafft. Personen, die Sozialleistungen empfangen, steht somit im Regelfall nur noch die kostenfreie Überweisung auf das Konto zur Verfügung. Sie können dabei weiterhin auch das Konto eines Dritten, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines Wohlfahrtsverbandes, angeben, dürfen jedoch nicht darauf verwiesen werden.

Die Härtefallregelung bleibt erhalten, sodass auch in Zukunft der Anspruch auf die Geldleistung insgesamt ohne Kostenlast für die Personen, die Sozialleistungen empfangen, geltend gemacht werden kann, wenn sie nachweisen, dass ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

Die Anerkennung eines solchen Härtefalls erfordert wie bisher eine Einzelfallprüfung, in welcher die konkret zumutbaren Bemühungen um eine Kontoeröffnung im Rahmen einer Gesamtabwägung den geltend gemachten Hinderungsgründen (zum Beispiel persönliche Lebensumstände, gesundheitliche Einschränkungen, Mobilitätseinschränkungen, unzureichende Infrastruktur) gegenüberzustellen sind. Die BAG-W sieht das zu recht sehr kritisch, siehe https://www.bagw.de/de/neues?tx_netnews_newsview%5Baction%5D=show&tx_netnews_newsview%5Bcontroller%5D=News&tx_netnews_newsview%5Bnews%5D=379&tx_netnews_newsview%5Bnews_item%5D=0&cHash=8a982048032dfaa0d0a3b453cc5ee694

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Der Paritätische zum Wegfall der Zahlungsanweisung zur Verrechnung und der Bezahlkarte als Alternative

Hier der Hinweis auf die Seite https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/wegfall-der-zahlungsanweisung-zur-verrechnung-hinweis-der-bundesagentur-fuer-arbeit/ des Paritätischen – Gesamtverband. Der dortige Teaser: „Ab Januar 2026 wird ein wichtiges Auszahlungsverfahren für Sozialleistungen abgeschafft: Die sogenannte „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ (ZzV) fällt weg. Das ist eine Art „Scheck“ für Menschen ohne eigenes Konto. Die Bundesagentur für Arbeit verweist nunmehr auf die Möglichkeit der Ausgabe einer Bezahlkarte.“

Es wird dort auch auf eine PM der BA Kiel verlinkt, die den Titel „Bundesagentur für Arbeit führt im Einzelfall Bezahlkarte für Personen ohne Bankkonto ein“ trägt, https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kiel/presse/2025-66-bundesagentur-fur-arbeit-fuhrt-im-einzelfall-bezahlkarte-fur-personen-ohne-bankkonto-ein.

Das Thema ist nicht völlig neu, siehe etwa die Seite https://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/zum-praktischen-umgang-mit-der-einstellung-des-barscheckverfahrens-zzv-und-dem-verhalten-von-behoerden-die-sich-weigern-leistungen-auf-andere-weise-zu-uebermitteln.html von Tachelev e.V.

Zur Änderung des § 47 SGB I siehe unsere gesonderte Meldung vom heutigen Tage.

Zur Bezahlkarte siehe auch die Stellungnahme des iff zur Einführung der Bezahlkarte für Bürgergeldbeziehende unter https://www.iff-hamburg.de/2025/12/08/iff-stellungnahme-zur-einfuehrung-der-bezahlkarte-fuer-buergergeldbeziehende/

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Schmidt zur amtswegigen Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Amtswegige Verwerfung des RSB-Antrages nach Eröffnung bei Falschangaben zu vorherigen Insolvenzanträgen“ von RiAG Schmidt in der aktuellen ZVI, der unter https://www.zvi-online.de/heft-11-2025/zvi-2025-425-amtswegige-verwerfung-des-rsb-antrages-nach-eroeffnung-bei-falschangaben-zu-vorherigen-insolvenzantraegen/ frei verfügbar ist. Der Beitrag ist sehr lesenswert.

Aufhänger ist die Entscheidung des AG Neumünster, 05.02.2025, 92 IN 10039/24. Dieses hat einen Restschuldbefreiungsantrag auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig verworfen. Geht das? Schmidt geht dieser Frage nach und bejaht dies am Ende. Letztlich dürfe ein Schuldner, der eine falsche Angabe bezüglicher vorheriger RSB-Anträge gemacht habe, keinesfalls besser stehen als ein Schuldner, der redlicherweise zutreffende Angaben macht, und dessen Restschuldbefreiungsantrag deshalb bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 287a Abs. 1 InsO als unzulässig zurückgewiesen worden wäre.

Was aber ist, wenn ein Schuldner einen RSB-Antrag nicht angibt, der gar nicht zu einer Sperrfrist geführt hat? Schmidt zu dieser Konstellation: „Zumeist erfolgt dann ein richterlicher Hinweis, und der Schuldner korrigiert seine Angabe.“ Hier ist leider festzustellen, dass es auch richterliche Entscheidungen gibt, die Stundung nicht zu gewähren. Zudem stellt sich die Frage, warum der Schuldner die Angabe zu korrigieren habe, wo diese doch für die Zulässigkeit des neuen Antrages nicht relevant ist. Siehe zu diesem Aspekt Butenob „Zur Frage, ob die vergessene Angabe eines RSB-Antrages im zweiten Insolvenzantrag zur Ablehnung der Verfahrenskostenstundung führen kann“ in den BAG-SB-Informationen 2023, 207, https://www.butenob.de/m/bag-2023-207.html

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SchuldnerAtlas Deutschland 2025 – „Trendwende erreicht: Überschuldung steigt deutlich“

Der Beginn der Pressemitteilung vom 14.11.2025 von Creditreform: „Nach sechs Jahren rückläufiger Zahlen kehrt die Überschuldung in Deutschland zurück: 2025 sind wieder 5,67 Millionen Menschen über 18 Jahre überschuldet – 111.000 mehr als im Vorjahr (+ 2,0 Prozent). Die Überschuldungsquote steigt auf 8,16 Prozent (2024: 8,09 Prozent). Damit verzeichnet Deutschland erstmals seit 2018 wieder einen spürbaren Anstieg.

„Die Trendwende ist da – und sie kommt mit Ansage“, sagt Patrik-Ludwig Hantzsch, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. „Nach Jahren des Angst-Sparens sind die finanziellen Puffer vieler Menschen schlicht aufgebraucht. Die Multikrise hat nicht nur Spuren hinterlassen, sie wirkt jetzt nach.“ Der letzte ähnlich starke Anstieg liegt neun Jahre zurück, als 2016 rund 130.000 neue Überschuldungsfälle gemessen wurden.

Überschuldung trifft die Mitte der Gesellschaft

Die Daten zeigen, dass 2025 nicht nur klassische Risikogruppen betroffen sind. Erstmals seit Jahren steigt die Zahl überschuldeter Verbraucher über fast alle sozialen Gruppen hinweg.“

Quelle und mehr: https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/schuldneratlas

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72.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz

„Im Jahr 2023 waren in Deutschland rund 72 000 Menschen nicht krankenversichert und hatten auch keinen sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf der Grundlage eines alle vier Jahre erhobenen Zusatzmoduls im Mikrozensus mitteilt, waren damit weniger als 0,1 % der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz. Betroffen waren überwiegend Männer (61 % beziehungsweise 44 000). Drei Viertel (75 % oder 54 000) aller Personen ohne einen entsprechenden Schutz waren Nichterwerbspersonen wie Rentnerinnen und Rentner oder Studierende ab dem 26. Lebensjahr. In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz im Inland.

Weitere 198 000 Menschen waren zwar nicht krankenversichert, hatten aber dennoch einen Anspruch auf Krankenversorgung. Dazu können beispielsweise Asylsuchende, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe, sowie freiwillige Wehrdienstleistende gehören.“

Quelle und mehr: Pressemitteilung Statistisches Bundesamt vom 29. Oktober 2025, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/10/PD25_N060_23.html

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Bundestag verabschiedet Schuldnerberatungsdienstegesetz

Der Bundestag hat heute nach halbstündiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847, 21/2458, 21/2669 Nr. 15) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2774) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. (…)

Der Rechtsausschuss hatte am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD noch zwei Änderungen am Regierungsentwurf vorgenommen. Zum einen wird im Schuldnerberatungsdienstegesetz festgeschrieben, dass die Dienste für Verbraucher „kostenlos angeboten werden“. Ein „begrenztes“ Entgelt ist demnach nur in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ zulässig. 

Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, dass die Beratung „grundsätzlich kostenlos“ anzubieten ist und die Möglichkeit für ein „begrenztes Entgelt“ eingeräumt. Dies war in den parlamentarischen Beratungen zu dem Gesetzentwurf sowohl von Abgeordneten als auch von Sachverständigen kritisiert worden.

Zum anderen wird durch die Änderungen nun ausführlicher im Normtext dargelegt, wer Schuldnerberatungsdienste im Sinne des Gesetzes erbringen darf. Dazu wird definiert, was unter einem unabhängigen professionellen Anbieter zu verstehen ist. Auch diese Forderung war im parlamentarischen Verfahren erhoben worden.

Quelle und mehr: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-schuldnerberatungsdienste-1126262

Siehe auch die heutige Pressemeldung der BAG-SB: Private Überschuldung steigt deutlich – doch Zugang zu Schuldnerberatung bleibt ungewiss

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Bundestag: Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein gefordert

Die Fraktion Die Linke setzt sich ebenso wie Bündnis 90/Die Grünen für die Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein ein. Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, in erster Lesung die Gesetzentwürfe der Linken „zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Straffreiheit für Fahren ohne Fahrschein“ (21/1757) sowie der Grünen „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Fahren ohne Fahrschein entkriminalisieren“ (21/2722) erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Quelle und mehr: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw46-de-fahrschein-1123150

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JUMIKO sieht Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten

Letzte Woche fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/herbstkonferenz-der-justizministerinnen-und-justizminister-2025 sind die Beschlüsse veröffentlicht.

In TOP 1.12 wird ein „Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten“ angemeldet. Die Minister:innen bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz u.a. um Prüfung, „wie die Restschuldbefreiung nach klaren und sachgerechten Kriterien auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Insolvenzstraftaten versagt werden kann“.

In dem Beschluss wird auf den BGH Bezug genommen. Vermutlich ist damit die Entscheidung des BGH vom 15.5.2025, IX ZB 8/25, gemeint. Dessen Leitsatz 2 lautet:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Siehe mehr dazu unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/bgh-zur-bildung-einer-fiktiven-gesamtstrafe-im-kostenstundungsaufhebungs-bzw-versagungsverfahren/

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Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz: Bericht und Video

Wie berichtet, siehe hier, fand letzten Mittwoch die Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz statt. Der Bericht des Bundestages sowie das Video der Anhörung ist unter www.bundestag.de/ausschuesse/recht-verbraucherschutz/sitzungen/1114020-1114020 zu lesen bzw. anzuschauen. Ebenso finden sich dort die schriftlichen Stellungnahmen zum Nachlesen.

Aus dem BT-Bericht: „Kritisiert wurde von Seiten der geladenen Expertinnen und Experten unter anderem, dass der Entwurf, mit dem Vorgaben der neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollen, hinter dem Anspruch der Richtlinie zurückbleibe. Bemängelt wurde zudem die im Entwurf vorgesehene Kostenregelung sowie die aus Sicht der Sachverständigen nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Die beiden letzten Punkte waren auch schon in der ersten Lesung des Entwurfs im Bundestag strittig diskutiert worden.“