Kategorien
Uncategorized

Bundesregierung: kein Zeugnisverweigungsrecht in der Sozialen Arbeit

Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung des in der Strafprozessordnung verankerten Zeugnisverweigerungsrechts auf das Berufsbild der Sozialen Arbeit ab. Sie begründet diese Ablehnung unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe „wegen der Notwendigkeit des Erhalts einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden“, heißt es in einer Antwort (21/8337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/8070).

Anders als bei der Schwangerschaftskonfliktberatung und der Suchtberatung, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt, sieht die Bundesregierung für die von der Fraktion genannten Tätigkeitsfelder der Sozialen Arbeit keine ausreichende Legitimation für eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts. „Ihre Tätigkeit ist nicht typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist“, schreibt die Bundesregierung.

Die Fraktion hatte unter anderem auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit, der Fansozialarbeit, der Mobilen Jugendarbeit beziehungsweise Streetwork sowie der psychosozialen Prozessbegleitung verwiesen. Die Bundesregierung führt weiter an, dass sie „die fachliche Einschätzung, wonach ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht keine verlässliche Vertraulichkeit zur Erfüllung zentraler Aufgaben der Sozialen Arbeit gewährleistet sein soll“, nicht teile.

Zu möglichen Auswirkungen bestehender Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung auf die Strafverfolgung liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.

Quelle: Bundestagsmeldung https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1224086

Kategorien
Uncategorized

BGH: Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung des Vermieters nach wie vor unberührt

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2026, VIII ZR 21/26, seine Rechtsprechung* bekräftigt, dass die Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) einzig für die fristlose Kündigung gilt. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.

Das Gericht betont – und deshalb hier in der Überschrift das „nach wie vor“:

Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der derzeitige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 1. Mai 2026 (BR-Drucks. 265/26 [Anm.: siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106807.pdf) vorsieht, eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einzuführen (§ 573 Abs. 4 Satz 3 BGB-E), folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.

Der genannte Entwurf wurde am 09.07.2026, TOP 11, ZP 12, im Bundestag debattiert (https://dbtg.tv/cvid/7655600) und liegt aktuell federführend im BT-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

* vgl.: 16.02.2005 – VIII ZR 6/04; 19.09.2018 – VIII ZR 231/17; 13.10.2021 – VIII ZR 91/20; 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 und 09.04.2025 – VIII ZR 145/24

Kategorien
Uncategorized

Bundesregierung zu den Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz

Die Bundesregierung zum Vorschlag des Bundesrates, den Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile zu erstrecken:

Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem Gesetzentwurf.

Der Vorschlag würde aus Sicht der Bundesregierung dazu führen, dass ein Insolvenzschuldner, der als Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft eine Wohnung gemietet hat, über Gebühr im Verhältnis zu anderen Insolvenzschuldnern und zu Lasten seiner Insolvenzgläubiger privilegiert würde.

Mehr auf Seite 85 f. der BT-Drucksache 21/8410

Kategorien
Uncategorized

BGH zur Pflicht des Insolvenzverwalters zur Bildung einer Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 23. April 2026 – IX ZB 36/25. Die Leitsätze:

  1. Unterlässt es der mit dem späteren Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person pflichtwidrig, eine Rückstellung für die in der anschließenden Wohlverhaltensperiode noch anfallenden Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse zu bilden, weil für ihn im Zeitpunkt der Schlussverteilung vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten und pfändbaren Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können, ist der Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse entsprechend zu kürzen.
  2. Hat der nicht mit dem Treuhänder personenidentische Insolvenzverwalter es pflichtwidrig unterlassen, Rückstellungen für die Treuhändervergütung zu bilden, kann dem Treuhänder hinsichtlich seiner Annahme, die zur Verfügung stehende Masse sei für seinen Vergütungsanspruch nicht ausreichend und ihm stehe deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu, Vertrauensschutz zukommen.
Kategorien
Uncategorized

SCHUFA in der Kritik – Vorwurf mangelnder Transparenz

Am 30.9.2026, 6 Uhr, meldete tagesschau.de, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-score-auskunftei-verbraucher-100.html

Hat die Schufa ihr Transparenz-Versprechen gebrochen?

Der Teaser:

Vollkommen transparent, verständlich und nachvollziehbar: So sollte der neue Schufa-Score sein, mit dem Millionen Verbraucherinnen und Verbraucher bewertet werden. Doch Recherchen von NDR und SZ zeigen: Das war offenbar nicht mehr als ein leeres Versprechen.

Vom selben Tag datiert die Meldung der SCHUFA, https://www.schufa.de/newsroom/bonitaet/neuer-score-zentralen-bonitaetsscore/index.jsp

Neuer Score wird zum zentralen Score der SCHUFA

Daraus:

Der neue Score ist mit aktuell 390.000 Anfragen pro Woche bereits auf Platz 2 aller SCHUFA-Bonitätscores und damit auf dem Weg zum zentralen SCHUFA-Score. Platz 1 hat noch der SCHUFA Branchenscore für Banken mit zuletzt 400.000 Anfragen pro Woche inne.

Die dortige Grafik zeigt die wöchentlichen Scoreanfragen von Unternehmenskunden der SCHUFA Holding AG und ist betrachtenswert.

Heute nun berichtet tagesschau.de, https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/schufa-bundestag-kritik-100.html

Politiker kritisieren Schufa – „Das Gegenteil von Transparenz“

Demnach üben Linke, Grüne, SPD und Union Kritik und fordern Antworten. Nur die AfD würde kein Problem sehen.

Kategorien
Uncategorized

Linksfraktion Hamburg zur Zwangsumstellung auf neue IBAN: „Chaos bei der Bezahlkarte“

PM Linksfraktion Hamburg vom 27.9.2026:

„Die Bezahlkarte für Asylbewerberleistungen kann in sehr beschränktem Umfang für Überweisungen und Lastschriftverfahren genutzt werden. Doch nun hat die bisher für einzelne Bankdienstleistungen der Bezahlkarte beauftragte Hessisch-Thüringische Landesbank ihre Zusammenarbeit mit der Stadt Hamburg kurzfristig aufgekündigt. Als Folge dieser Entscheidung bekommen jetzt alle Inhaber*innen von Bezahlkarten eine neue IBAN zugewiesen. Darüber, dass sie ihre IBAN bei Lastschriften ändern müssen, wurden sie ausschließlich per E-Mail und kurzem Vorlauf informiert. Wie die Sozialbehörde in einem Schreiben an Flüchtlingsinitiativen und Beratungsstellen selbst schreibt, kann es bei nicht rechtzeitiger Umstellung zu „Zahlungsverzug, Mahnungen sowie zur Erhebung von Mahngebühren durch den jeweiligen Zahlungsempfänger“ kommen und bittet sie, „die betroffenen Leistungsberechtigten in Ihrem Umfeld auf die Änderung hinzuweisen und sie bei Bedarf bei der Mitteilung der neuen Bankverbindung zu unterstützen“.

Carola Ensslen, fluchtpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke in der Hamburgischen Bürgerschaft:

„Mit der Bezahlkarte hat sich der Senat ein kompliziertes Verfahren überlegt, um Asylsuchende zu schikanieren und von Zuwanderung abzuschrecken. Jetzt scheitert er schon an einfachsten Anforderungen wie der dauerhaften Bereitstellung einer IBAN – nach meinen Informationen hat die beauftragte Hessisch-Thüringische Landesbank die Zusammenarbeit aufgekündigt. Die Behörde selbst berät zu solchen Problemen nicht, sondern wälzt die Verantwortung auf die Ehrenamtlichen und Betroffenen ab. Ein kostenloses Basiskonto für alle wäre kostengünstiger, einfacher zu handhaben und würde weniger Probleme bereiten. Der Senat sollte die Bezahlkarte schleunigst abschaffen.“

Das Informationsschreiben der Sozialbehörde ist dieser PM beigefügt.“

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bezahlkarte

Kategorien
Uncategorized

LG Hamburg hebt Ablehnung der Kostenstundung wegen im Folgeantrag nicht angegebenem ersten Restschuldbefreiungsantrag auf

Hier der Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.8.2026 – 315 T 13/25. Das Landgericht hob eine Ablehnung der Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO durch das Insolvenzgericht auf. Das Insolvenzgericht hatte argumentiert, dass eine Verfahrenskostenstundung wegen eines vorliegendes Restschuldbefreiungsversagungsgrundes nicht in Betracht komme (Vorwirkungsrechtsprechung). Der Eröffnungsantrag sei nämlich falsch, da dort ein erster Restschuldbefreiungsantrag aus 2014 nicht angegeben worden sei.

Der Schuldner erhob sofortige Beschwerde und wies darauf hin, dass das Scheitern des ersten Insolvenzverfahrens bei ihm nicht unter § 287a Abs. 2 InsO fallen würde. Das Landgericht Hamburg gab dem Schuldner Recht – Orientierungssätze (verfasst von Matthias Butenob):

  1. Bei der Stundungsentscheidung nach § 4a InsO hat das Amtsgericht zunächst inzident zu prüfen, ob ein nach § 287a Abs. 2 InsO zulässiger Restschuldbefreiungsantrag vorliegt, da das Stundungsverfahren das Mittel zum Zweck der Restschuldbefreiung darstellt.
  2. Die Aufhebung der Stundung in einem vorangegangenen (ersten) Insolvenzverfahren und die folgende Einstellung dieses Verfahrens mangels Kostendeckung stellen für sich genommen keinen Grund dar, in einem zweiten Verfahren eine Restschuldbefreiung zu verweigern.
  3. Auch eine analoge Anwendung von § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO kommt in Fällen, in denen das vorausgegangene Restschuldbefreiungsverfahren nicht an einem Versagungsantrag eines Gläubigers, sondern an der abgelehnten bzw. aufgehobenen Kostenstundung gescheitert war, mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
  4. Gibt in einem solchen Fall der Schuldner das erste Verfahren nicht im Folgeantrag an, kann dies nicht die Sanktion der Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen und ebenfalls nicht über die sog. Vorwirkungsrechtsprechung – ihre Anwendbarkeit unterstellt – die Sanktion der Ablehnung der Kostenstundung. Die Sanktion von Falschangaben in den Antragsunterlagen wird abschließend durch § 290 Abs. 1 Nr. 6.InsO geregelt.
Kategorien
Uncategorized

Erneute Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz

Update 7.10.2026: Antwort der Bundesregierung


Bekanntlich hat die Bundesregierung einen neuen Anlauf bezüglich des § 67c GenG genommen und will diese auf 3.000 Euro anheben. In der letzten Sitzung hat der Bundesrat dazu Stellung genommen und seine Haltung, dass dies unzureichend ist, erneut vorgebracht.

Aus den Empfehlungen der Ausschüsse, BR-Drucksache 459/1/26:

„Der Änderungsvorschlag zielt auf eine vollständige Sicherung selbstgenutzter genossenschaftlicher Mietwohnungen ab, indem die Pflichtanteile, welche Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sind, vom Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen werden. Damit dient der Änderungsvorschlag effektiver dem Ziel der Wohnungssicherung und Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit als die im Gesetzentwurf enthaltene Anpassung der Obergrenze nach § 67c Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative GenG. Insofern handelt es sich um eine Rechtsänderung im Sinne der im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode verankerten Ziele, die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen und bis zum Jahr 2030 Obdach- und Wohnungslosigkeit zu überwinden, sowie des zu diesem Zwecke erarbeiteten Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 07.10.2026
Kategorien
Uncategorized

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Vermittlungsausschuss verschärft Probleme der Schuldenberatung statt sie zu lösen  

Update 25.09.2026: Der Bundestag hat heute dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Es gab doch noch eine kurze Aussprache; diese ist unter https://dbtg.tv/cvid/7657513 zu finden. Das Video zu sehen ist aufschlussreich und daher zu empfehlen, auch wenn es kein Vergnügen macht.

In der heutigen Bundesrats-Rede sprach Ministerpräsident Wüst durchgängig vom Schuldnerberatungsdienstgesetz und nicht vom Schuldnerberatungsdienstegesetz. Nun ja, das Gesetz gehört ja auch – so Wüst weiter – „nicht zu den Themen, die übermäßig viel Aufmerksamkeit erhalten“. Die Rede gibt es hier: www.bundesrat.de/DE/service/mediathek/mediathek-node.html?cms_id=0_5tk8jox6.

Erinnert sei an dieser Stelle an Stephan Rixen: EU-Recht verlangt Rechtsanspruch auf kostenfreie Schuldnerberatung


Wie angekündigt hat gestern Abend der Vermittlungsausschuss zum Schuldnerberatungsdienstegesetz getagt. Es wurde eine Einigung erzielt. Siehe

Diese Einigung muss noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Es ist zu hoffen, dass dies nicht geschieht, denn die Einigung wäre ein großer Rückschritt und ein schwarzer Tag für die Schuldnerberatung.

Hier die PM der BAG-SB von heute Morgen:

Schuldnerberatungsdienstegesetz: Vermittlungsausschuss verschärft Probleme der Schuldenberatung statt sie zu lösen  

„Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat sich gestern auf ein Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) in einer neuen Fassung verständigt. Aus Sicht der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) die Einigung ein großer Rückschritt gegenüber dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz. Die BAG-SB fordert Bundestag und Bundesrat deshalb auf, diesem Ergebnis nicht zuzustimmen. 

Kategorien
Uncategorized

Finanzwende Recherche Report: systemische Ungleichheiten bei der Strafverfolgung von Wirtschaftskriminalität und Sozialleistungsbetrug

Aus einer PM von Finanzwende-Recherche:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – das garantiert Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Bei der tatsächlichen Durchsetzung sieht das in Deutschland allerdings anders aus, wie ein neuer Report von Finanzwende Recherche zeigt.

Untersucht wurden gesetzliche Regelungen, Verwaltungs- und Strafverfolgungspraxis sowie die verfügbaren statistischen Grundlagen zu Wirtschaftskriminalität und Sozialleistungsbetrug. Das Ergebnis: Einkommensschwächere Menschen, die sogenannte Armutsdelikte begehen, müssen in vielen Fällen mit einer konsequenteren Verfolgung rechnen als finanziell meist deutlich besser aufgestellte Wirtschaftskriminelle.

Ein zentraler Befund des Reports: Ungleichheiten sind sowohl im geltenden Recht als auch in der Verwaltungs- und Strafverfolgungspraxis angelegt. So gibt es bislang keinen eigenständigen Verbrechenstatbestand für schwere Steuerhinterziehung. Zudem ermöglicht die strafbefreiende Selbstanzeige unter bestimmten Voraussetzungen, dass Steuerhinterziehung trotz erheblicher finanzieller Schäden ohne Strafe bleibt.

Auch in der Praxis zeigt sich ein deutliches Muster: Fälle von Sozialleistungsbetrug lassen sich für Behörden vergleichsweise leicht ermitteln und verfolgen. Komplexe, international organisierte Wirtschaftskriminalität dagegen bindet Ermittler oft über Jahre und erfordert erhebliche Ressourcen. Hinzu kommen strukturelle Defizite im Behördenapparat, etwa bei Personal, IT-Ausstattung und Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die die Verfolgung großer, komplexer Fälle zusätzlich erschweren.