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AG Hannover: Insolvenzgericht ist befugt, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist der Scheiternbescheinigung eingehalten wurde

Das AG Hannover hat am 17.04.2026 zum Aktenzeichen 904 IK 11/26 entschieden, dass das Insolvenzgericht befugt ist, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten wurde.

Der Beschluss des BGH vom 24.02.2022, IX ZB 5/21 – siehe dazu unsere Meldung BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung vom 28.3.2022 – steht nach Ansicht des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht entgegen. Aus der Entscheidung:

„Der Beschluss des BGH betraf eine andere Konstellation, nämlich die Überprüfung der Form und Qualität der persönlichen Beratung. (…)

Die Rechtsprechung des BGH kann nicht auf die Prüfung der Sechsmonatsfrist übertragen werden.

Für eine Prüfungskompetenz des Gerichts spricht bereits, dass in der Bescheinigung nicht lediglich das Datum des Scheiterns angegeben wird, sondern auch mitgeteilt werden, wann der Plan erstellt wurde. Diese Angabe wäre irrelevant, könnte das Gericht insoweit nicht prüfen, ob es plausibel ist, dass der Plan tatsächlich an dem angegebenen Datum gescheitert ist. (…)

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Bürgerschaft Hamburg – Schriftliche Kleine Anfrage „Verschuldung von Kindern und Jugendlichen“

Hier der Hinweis auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Verschuldung von Kindern und Jugendlichen“ der Abgeordneten Silke Seif (CDU) vom 23.04.26 und Antwort des Senats.

Drucksache 23/3936 – deren Beginn:

Einleitung für die Fragen:

Die zunehmende Verschuldung von Kindern und Jugendlichen stellt ein wachsendes gesellschaftliches Problem dar. Auch wenn Minderjährige in Deutschland nur beschränkt geschäftsfähig sind, können bereits kleine Einkäufe über Apps, In-App-Käufe, Prepaidkarten oder „Buy Now, Pay Later“-Dienste zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Häufig sind die Eltern als rechtliche Vertragspartner betroffen, während die Jugendlichen die finanziellen und psychischen Folgen direkt erleben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: (…)

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AG Hannover warnt: „Falsche“ Gerichtsvollzieher unterwegs

Aus einer Pressemitteilung des AG Hannover vom 13.3.2026:

Bereits mehrfach haben sich Unbekannte im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Celle (wozu auch Hannover gehört) als „falsche“ Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgegeben. Nach Angaben der Opfer wirken die Betrüger seriös und nutzen teils sogar die Namen echter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Diese Betrugsmaschen haben sie in der Vergangenheit bereits angewendet:

  • Die mutmaßlichen Betrüger nehmen Kontakt über den Messengerdienst WhatsApp auf. Hierfür werden teilweise Sprachnachrichten genutzt. In ihren Nachrichten kündigen Sie an, am kommenden Tag Bargeld abzuholen.
  • Sie rufen auf dem Telefon mit unterdrückter Nummer an.
  • Sie machen dubiose Angebote von „Abwendungszahlungen“: Mit Zahlung einer kleineren Geldsumme könnten die Opfer eine Vollstreckung abwenden.
  • Sie nutzen meist den Namen eines echten Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin, beziehen sich aber auf erfundene Vollstreckungsaufträge Dazu fordern sie die Betroffenen zur Zahlung von Geld auf.
  • Die Täter wirken am Telefon meist eloquent, erscheinen seriös und mit vermeintlichem Insiderwissen.

Bitte beachten Sie:

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LSG Bayern: kein Entzug und keine Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im Falle des Zahlungsverzugs

PM des Bayer. LSG zum Urteil vom 19. Mai 2026 – L 5 KR 96/23:

„Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt. (…)

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
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Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18  

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Bundestag zum Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit

„Das Parlament hat am Mittwoch, 10. Juni 2026, erstmals über die Forderung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nach einem Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter debattiert. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf „zur Änderung der Strafprozessordnung – Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit und ehrenamtlichen Rechtsberatung“ (21/4290) wurde im Anschluss an die 30-minütige Debatte den Ausschüssen zur weiteren Beratung überwiesen. Federführend soll der Rechtsausschuss sein. (…)

Die Abgeordneten [der Grünen] fordern ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter beziehungsweise staatlich anerkannte Sozialpädagogen und für unter Anleitung ehrenamtlich Rechtsberatende. Der dazu vorgelegte Gesetzentwurf sieht entsprechende Änderungen in Paragraf 53 der Strafprozessordnung vor.

„Wo wegen möglicher Zeugnispflicht kein Vertrauen aufgebaut werden kann, kann keine erfolgreiche soziale Arbeit geleistet werden“, schreibt die Fraktion zur Begründung und verweist auf eine aktuelle Debatte zu dem Thema rund um Sozialarbeiter in Fanprojekten.“

Quelle und mehr: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw24-de-strafprozessordnung-1181868

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Aktionswoche Schuldnerberatung gestartet: Wie komme ich an mein Geld? Wenn das P-Konto zum Problem wird

Noch bis zum 19.6.2026 findet die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV statt.

„Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert. Hier fehlen oft Informationen über die notwendigen Schritte. Gerade Menschen in akuten finanziellen Notlagen sind auf schnelle Hilfe und die unbürokratische Einrichtung des Pfändungsschutzes angewiesen.

Die AG SBV fordert daher:

Staatlichen Schutz des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument endlich wirksam gewährleisten

Der Gesetzgeber ist gefordert, die Rechte von Schuldner:innen zu stärken, Verstöße konsequent zu sanktionieren und klare Standards für die Banken zu schaffen, um die Funktion des P-Kontos als soziales Sicherungsinstrument wirksam zu gewährleisten. Für die Einrichtung eines P-Kontos müssen die zuständigen Stellen bei den Banken barrierearm erreichbar sein und Mitarbeitende der Banken geschult werden, die aktuelle Rechtslage anzuwenden. Die Rechtslage ist an entscheidenden Punkten unpräzise, bringt Verbraucher:innen sowie Schuldnerberatungsstellen in erhebliche Schwierigkeiten und verzögert den Prozess zum Nachteil der Existenzsicherung der Schuldner:innen. Das betrifft zum Beispiel den Pfändungsschutz bestimmter Sozialleistungen, etwa Wohngeld oder Unterhaltsvorschussleistungen.

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VZ Hamburg zum „ewigen Widerrufsrecht“ von Lebens- und Rentenversicherungen

„Die Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer Lebens- oder Rentenversicherung, diese aufgrund einer anstehenden Gesetzesnovelle nicht voreilig zu widerrufen. Aus Sicht der Verbraucherschützer haben die zum 19. Juni 2026 in Kraft tretenden Änderungen des Widerrufsrechtes keine Auswirkungen auf bis zum 18. Juni 2026 geschlossene Verträge. Die Änderungen sehen vor, dass das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungen automatisch 24 Monate und 30 Tage nach Vertragsschluss erlischt. Bislang gilt ein „ewiges“ Widerrufsrecht, wenn der Versicherer falsch über das Widerrufsrecht belehrt hat.

„Wir sehen keinen Anlass, jetzt in Panik zu verfallen“, so Sandra Klug von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Die Neuregelungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits geschlossene Verträge. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes können Altverträge noch widerrufen werden, sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist. Der Widerruf eines Vertrags ist in vielen Fällen besser als die Kündigung, bei der häufig nur ein magerer Rückkaufswert ausgezahlt wird.“

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BGH zur Nachtragsverteilung und dem Zeitpunkt des Entstehens eines arbeitsrechtlichen Abfindungsanspruchs

Hier der Hinweis auf BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – IX ZB 45/25. Die Leitsätze:

  1. InsO § 6 Abs. 1 Satz 1, § 203 Abs. 1 und 2, § 204 Abs. 1 Satz 2:
    • Der ehemalige Insolvenzverwalter ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens befugt, die Anordnung einer Nachtragsverteilung zu beantragen und gegen eine den Antrag ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen.
  2. InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292
    1. Die Rechtsstellung des Treuhänders, insbesondere seine Befugnis, auf ihn übergegangene Forderungen des Schuldners einzuziehen und den erzielten Erlös an die Gläubiger zu verteilen, endet nicht mit dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode, sondern erst mit der Erledigung der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
    2. Die Abtretungserklärung des Schuldners erfasst grundsätzlich nur solche pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung entstanden sind.
    3. Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung einer Abfindung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht der Abfindungsanspruch erst durch die wirksame Verfügung des Arbeitnehmers über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses (Anschluss BAGE 149, 38 Rn. 21).

Aus der Entscheidung:

Rn 27: Die Abtretungserklärung des Schuldners verliert zudem für bis zum Ende ihrer Laufzeit bereits entstandene Forderungen nicht deshalb ihre Wirkung, weil dem Schuldner nach dem Ende der Laufzeit Restschuldbefreiung erteilt wird. Somit bedarf es für solche Forderungen keines konstitutiven, den Treuhänder zu einer Einziehung der Forderung erst ermächtigenden Beschlusses des Insolvenzgerichts (vgl. AG Duisburg, NZI 2010, 532, 533; Schmerbach, VIA 2010, 54, 55).

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Verfahren zu den Stromsperren kommen wieder zu den Amtsgerichten

Vor etwa einem Monat hatten wir nach Hinweis von Harald Thomé berichtet: Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang.

Nun kann diesbezüglich Entwarnung gegeben werden. Wieder ist es Harald Thomé, der in seinem vorzüglichen Newsletter auf das Thema und auf ein sogenanntes „Omnibus-Verfahren“ hinweist. Ein Verfahren, das manchmal eingesetzt wird, um kleinere Gesetzesänderungen schnell durch den Bundestag zu bringen.

Im „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“, welches letzten Freitag vom Bundestag beschlossen wurde, wurde ein Artikel 7 eingebaut, durch den nach § 102 Absatz 2 EnWG der folgende Absatz 3 eingefügt wird:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“

Aus der Gesetzesbegründung: „Sofern sich (…) Irritationen in Bezug auf die Zuständigkeit der Amts- beziehungsweise Landgerichte ergeben haben sollten, werden diese hiermit beseitigt. Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.“ (BT- Drucksache 21/6393, Seite 18).

Diese Rücküberweisung an die Amtsgerichte wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam, d. h. voraussichtlich irgendwann im Juli.