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Vermittlungsausschuss tagt nächste Woche zum Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG

Aus www.vermittlungsausschuss.de/SharedDocs/auschuesse-termine/va/termine-to/21wp/20260923-schuldnerberatung.html ergibt sich, dass der Vermittlungsausschuss am 23.09.2026, 18 Uhr tagen wird.

Siehe hierzu www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2026/schuldnerberatungsdienstegesetz-anforderungen-fuer-eine-erfolgreiche-umsetzung.

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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (II)

Auch das Landessozialgericht Hamburg hat sich am 26.02.2026, Aktenzeichen L 1 KR 75/25, dem 50%-igen Erlass von Säumniszuschlagen gewidmet und ist sich mit dem Finanzgericht Hamburg einig.

Aus der Entscheidung:

Am 4.8.2020 hörte die Beklagte [Krankenkasse] den Kläger [Insolvenzverwalter] dazu an, (nur) die Hälfte des angemeldeten Betrags, also 16.984,36 Euro durch einen Feststellungsbescheid zur Tabelle festzustellen, weil Säumniszuschläge eine Doppelfunktion hätten, zum einen Pauschalierung eines Verzugsschadensersatzes und zum anderen Druckmittel, aber die Druckmittelfunktion im Insolvenzverfahren nicht greife, sodass die Beklagte bereit wäre, die Hälfte der aufgelaufenen Säumniszuschläge gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV zu erlassen. (…)

Dem widersprach der Kläger am 14.12.2020. Insgesamt müssten die Säumniszuschläge vollständig erlassen werden. In einem eröffneten Insolvenzverfahren sei kein Druck mehr auf den Insolvenzschuldner auszuüben. Insofern könne es auch nicht billig sein, Säumniszuschläge als Insolvenzforderungen durchzusetzen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass und warum der Erzwingungszweck – neben anderen Zwecken – 50 Prozent der Säumniszuschläge ausmachen soll. (…)

Der Kläger rügt weiter die pauschale Berücksichtigung der beiden Anteile der Doppelfunktion der Säumniszuschläge mit je 50%. Nach seiner Ansicht müsste der Anteil, der aus dem Entfallen der Druckfunktion in der Insolvenz resultiert, deutlich höher als 50% sein. Auch hier verkennt der Kläger, dass diese pauschale Aufteilung ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des BFH und BSG entspricht (vgl. [Quellen]).

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Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung (I)

Das Finanzgericht Hamburg hat am 31.03.2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 161/23 an die ständige Rechtsprechung des BFH erinnert.

Rn. 22: Nach ständiger Rechtsprechung sind Säumniszuschläge nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nicht fristgemäße Zahlung entstehen. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher regelmäßig nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht (ständige Rechtsprechung, [Quellen]). (…)

Rn. 28: Dass bei Wegfall der Druckfunktion regelhaft die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wird, beruht auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung (vgl. BFH, Beschluss vom 9. März 2023, VI B 31/22 (AdV), BFH/PR 2023, 574, juris, Rn. 29). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es daher nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis im konkreten Einzelfall verursacht hat.

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Zur „Schattendatenbank“ der SCHUFA

Wir hatten über die Meldungen zur sog. Schattendatenbank der SCHUFA berichtet, tagesschau.de: „Die Schattendatenbank der Schufa“

Hier nun folgende Link-Hinweise:

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Tacheles-Beratungshinweis: Bei KdU-Kürzungen jetzt besonders genau hinschauen!

Harald Thomé stellt in seinem aktuellen Newsletter 29/2026 vom 30.08.2026 einen Fall vor, in dem rechtswidrig die Kosten der Unterkunft in einem bereits laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2026 gekürzt wurden.

Es muss generell in der Beratung zwingend darauf geachtet werden, dass die beim Fall dargestellten drei Punkte eingehalten werden:

  • Erstens: Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Bewilligungszeiträumen ist die Übergangsregelung zu beachten. Eine Anwendung der neuen KdU-Begrenzung mitten im laufenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig, wenn nach der Übergangsregelung noch das bisherige Recht anzuwenden ist.
  • Zweitens: Eine Begrenzung der Unterkunftskosten muss im Bescheid konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört insbesondere, dass die zugrunde gelegte Mietobergrenze und die Berechnung des tatsächlich anerkannten Unterkunftsbedarfs erkennbar sind.
  • Drittens: Vor einer Kürzung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen. Dazu gehören der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X und grundsätzlich die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X.

Besonders wichtig ist dabei die neue gesetzliche Härtefallregelung. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Mehr im Newsletter, dessen Lektüre sich mal wieder lohnt.

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SG Hamburg zur örtlichen Jobcenter-Zuständigkeit bei Wohnsitzauflage (12a AufenthG)

RA Dirk Audörsch weist auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20.04.2026 zum Aktenzeichen S 39 AS 3368/20 hin.

Dort ging es um die Frage, welches Jobcenter zuständig ist (§ 36 Abs. 2 SGB II), wenn es eine Wohnsitzauflage gem. § 12a AufenthG gibt, jedoch eine Person sich in einem anderen Bundesland aufhält. Siehe westkuestenanwalt.com

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vzbv-Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm läuft die Zeit: Betroffene haben noch bis 14. September 2026 Zeit, um sich für die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH anzumelden. Der Eintrag ist kostenlos und online möglich.

Worum geht es bei der Fernwärme-Sammelklage gegen E.ON?

Die E.ON Energy Solutions GmbH (E.ON) ist ein bundesweiter Fernwärmeanbieter. Seine Preise ermittelt das Unternehmen anhand von Formeln mit festen und variablen Faktoren. So kann sich bei laufenden Verträgen der Wärmepreis ändern, den das Unternehmen von seinen Kund:innen fordert. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn so eine Formel bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt. In den vergangenen Jahren kam es bei E.ON zu auffallend hohen Preissteigerungen.

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt, weil die Berechnungsformeln des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unter anderem beziehen sie sachlich ungeeignete Faktoren mit ein.

Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale auf sammelklagen.de/verfahren/eon können Verbraucher:innen prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können.

Die Klage betrifft Kund:innen von E.ON, die einen Fernwärmevertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Ob der Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle. Die betroffenen Fernwärme-Versorgungsgebiete in Hamburg:

  • Hamburg-Bergedorf-West
  • Hamburg-Bergstedt, Volksdorfer Damm
  • Hamburg-Hanhoopsfeld
  • Hamburg-Lohbrügge-Nord
  • Hamburg-Marmstorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Meiendorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Ost

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/sammelklage-letzte-chance-fuer-eon-fernwaermekunden

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OLG Frankfurt: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss. (…)

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. (…)

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17.8.2026, Az. 5 W 18/26
(vorausgehend LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.6.2026, Az. 9 O 129/26)

Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-versorgungsunterbrechung-bei-gewichtiger-informationspflichtverletzung-des-energieversorgers  

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Statistischer Bericht: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024

Gestern hat das Statistische Bundesamt eine Vielzahl von interessanten Daten veröffentlicht.

Siehe die Excel-Tabelle: www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/(…)/Downloads-Insolvenzen/statistischer-bericht-beendete-insolvenzverfahren-2020411247005.xlsx

Dort dann etwa die (Unter-) Tabelle

52431-b04: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024 (eröffnete Insolvenzverfahren in den Jahren 2009-2024): Ausgewählte Entscheidungen über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach Art des Schuldners

Die dortige erste Zeile („Art des Schuldners, Insgesamt“) haben wir ein wenig wie folgt aufbereitet:

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Ausgaben für Sozialhilfe im Jahr 2025 um 6,1 % gestiegen

Im Jahr 2025 haben die Sozialhilfeträger in Deutschland 21,5 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Ausgaben damit gegenüber dem Vorjahr um 6,1 %.

Der Großteil der Ausgaben für Sozialhilfeleistungen ging mit 54,9 % wie in den Vorjahren auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurück: Auf diese Leistungen, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert werden, entfielen im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 11,8 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwar um 2,9 %, ihr Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging jedoch im dritten Jahr in Folge zurück (2022: 59,0 %).

Die Nettoausgaben für Hilfe zur Pflege stiegen um 13,3 % auf 6 Milliarden Euro. Damit stieg der Anteil der Ausgaben für die Hilfe zur Pflege an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe im dritten Jahr in Folge an und beträgt im Jahr 2025 somit 27,8 %. Im Jahr 2022 hatte der Anteil noch 23,6 % betragen.

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden 1,7 Milliarden Euro ausgegeben, das waren 4,4 % mehr als im Vorjahr. Der Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zum dritten Mal in Folge zurück, auf 8,0 % im Jahr 2025 (2022: 8,5 %). In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen 2 Milliarden Euro und damit 6,7 % mehr als im Jahr 2024.

Quelle und mehr: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_300_221.html