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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners

In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 Rsiehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):

„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu beurteilenden Verjährungsfristen geführt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als anerkennungsgleiche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen auch an die Bundesagentur für Arbeit als Dritte leistete.

Auch der Umstand, dass die Zahlungen zunächst “systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt wurden und damit von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Absatz 2 BGB abgewichen worden ist, hat nicht zur Verjährung zumindest der jüngsten Forderung geführt. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, liegt kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vor, wenn der Schuldner – wie hier – auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung erbringt und weder den Saldo noch eine für ihn erkennbare, abweichende Tilgungsreihenfolge des Gläubigers in Frage stellt. Vielmehr ist darin eine Anerkenntnishandlung bezogen auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen zu sehen.“

Siehe auch die Leitsätze der Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22.

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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 1: „Stundungsbescheid“

Das BSG hatte am 04.03.2021 unter B 11 AL 5/20 R eine wichtige Grundsatzfrage zur Verjährung von SGB-Erstattungsforderungen entschieden. Der Leitsatz lautet (Fettdruck von uns):

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=%22B+11+AL+5%22

Kann ein „Stundungsbescheid“ ein solcher weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein, der also dann die 30jährige Verjährungsfrist auslöst?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies unter L 32 AS 405/22 am 17.4.2024 abgelehnt und ausgeführt: „Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung (…) betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.“

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1,8 % mehr Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2025

Rund 1,28 Millionen Personen haben im Dezember 2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 23 000 oder 1,8 % Personen mehr als im Dezember 2024. Leistungsberechtigt sind Erwachsene, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2025 lag die Altersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten.

Rund 764 000 Personen hatten im Dezember 2025 die Altersgrenze nach dem SGB XII erreicht oder überschritten und erhielten Grundsicherung im Alter. Von Ende 2024 bis Ende 2025 stieg ihre Zahl um 3,4 % und erreichte damit einen neuen Höchststand.

Demgegenüber sank die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % auf rund 520 000 Personen und damit auf den niedrigsten Stand seit Dezember 2018. Diese Personen ab 18 Jahren bis unter die Altersgrenze erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Das bedeutet, sie konnten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihren bisherigen Höchststand hatte die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im März 2020 mit 539 000 Personen erreicht. Quelle und mehr: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_104_228.html

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SCHUFA zu ihrem neuen Score: „für alle Menschen transparent und leicht nachzurechnen“

Aus der PM der SCHUFA von letzter Woche: „Der neue SCHUFA-Score (…) steht ab sofort Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung. Er kann in der neuen SCHUFA-App, in den SCHUFA-Abo-Produkten (meineSCHUFA.de), in der bonify-App sowie in der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO eingesehen werden. Der Basisscore, den die SCHUFA Menschen seit 2008 als branchenübergreifenden Orientierungswert zur persönlichen Information zur Verfügung gestellt hat, gehört damit der Vergangenheit an. (…)

Die SCHUFA hat das Scoring völlig neu gedacht. Die Berechnung des neuen SCHUFA-Scores basiert auf nur noch zwölf einfach nachzuvollziehenden Kriterien. Ein Punktesystem zeigt, wie stark jedes Kriterium wirkt – so lässt sich der eigene Score sogar selbst nachrechnen, ganz ohne statistisches Wissen. Damit ist der neue Score, mit allen Informationen zu seinen Kriterien und deren Gewichtung, vollständig transparent. (…)

Der neue Score löst die sechs Branchenscores für Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Telekommunikation, Handel sowie Versandhandel/ECommerce ab. Aktuell beziehen bereits rund 25 Prozent der Unternehmen, die zuvor die Branchenscores der SCHUFA eingesetzt haben, den neuen SCHUFA-Score. (…)“

Unter https://www.schufa.de/scoring-daten/neuer-score/index.jsp werden „Die 12 Kriterien des neuen SCHUFA-Scores“ erläutert.

Siehe auch den lesenswerten Kommentar („Viele offene Fragen trotz neuer Transparenz“) von Peter Hornung, NDR unter https://www.tagesschau.de/kommentar/schufa-154.html

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8,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2025 als im Vorjahr

Das Statistische Bundesamt meldete letzten Freitag:

„Im Jahr 2025 gab es 77 219 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,4 % mehr als im Vorjahr. Im Dezember 2025 erfassten die Amtsgerichte insgesamt 6 278 Verbraucherinsolvenzen und damit 12,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum. (…)

Detaillierte Ergebnisse bieten die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank GENESIS-Online sowie die Themenseite „Gewerbemeldungen und Insolvenzen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 085, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_085_52411.html

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§§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug

Hier der Hinweis, dass die diversen Regeln zu den Energiesperren (StromGVV / GasGVV) durch die §§ 41f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ersetzt wurden und zwar durch das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025

Es lohnt sich die sorgfältige Lektüre des Gesetzestextes:

Nach den Absätzen 3 und 4 des § 41g EnwG hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen, wenn der Kunde eingewilligt hat. Mit der Androhung einer Unterbrechung hat der Grundversorger dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übersenden.

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Schriftliche Kleine Anfragen in der Hamburgische Bürgerschaft

Hier der Hinweis auf folgende SKAs:

  • Was ist eigentlich aus dem Runden Tisch zur Vermeidung von Energiesperren geworden?
    23/3118 Schriftliche Kleine Anfrage vom 12.02.2026, Olga Fritzsche (Die Linke), Stephan Jersch (Die Linke)
  • Aktuelle und zukünftige Lage der Schuldnerberatung – Finanzierung und neue Herausforderungen
    23/2765 Schriftliche Kleine Anfrage vom 19.01.2026, Andreas Grutzeck (CDU)
  • Strom-, Gas- und Wassersperren in Hamburg in 2025
    23/2635 Schriftliche Kleine Anfrage vom 09.01.2026, Olga Fritzsche (Die Linke), Stephan Jersch (Die Linke)
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BMJV-Abschlussbericht: Evaluation der Überschuldungsstatistik

„Mit dem vorliegenden Abschlussbericht werden die Ergebnisse einer vom Verbraucherschutzministerium (damalig: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz) in Auftrag gegebenen Evaluation der Bundesstatistik gemäß § 1 Überschuldungsstatistikgesetz veröffentlicht. Die Evaluierung wurde von Juli 2024 bis Juli 2025 unter der Leitung der INTERVAL GmbH und in Kooperation mit Prof. Dr. Kai-Oliver Knops (Universität Hamburg) durchgeführt.“

Quelle und Download: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2025_Evaluation_Ueberschuldungsstatistik.html

Aus der Zusammenfassung: „Ein besonderes Interesse der Evaluation lag auf dem Erhebungsmerkmal „Auslöser der Überschuldung“. In der Gesamtschau der Ergebnisse zeigt sich, dass dieses Erhebungsmerkmal von den Beratungsstellen sehr unterschiedlich erfasst wird und somit die Aussagekraft der Statistik einschränkt.“ (Seite 46)

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Neuauflage „Schuldenfrei im Alter“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V.

Die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V. hat ihren Ratgeber „Schuldenfrei im Alter“ aktualisiert.

„Der Ratgeber informiert verständlich über Renten, Versicherungen, Möglichkeiten der Kostensenkung und Hilfsangebote. Zahlreiche konkrete Tipps zeigen Wege auf, wie man sich auf mögliche finanzielle Veränderungen im Alter vorbereitet und wie Überschuldung vermieden oder bewältigt werden kann. Die Publikation wurde in Zusammenarbeit mit der Diakonie Deutschland verfasst.“ Quelle und Download unter: https://www.bagso.de/publikationen/ratgeber/schuldenfrei-im-alter

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iff-Überschuldungsradar 46: Wirkungsorientierung in der Sozialen Schuldnerberatung

Das iff-Überschuldungsradar 46 von Caro Berndt setzt sich „kritisch mit den Chancen und Risiken einer Wirkungsorientierung in der sozialen Schuldnerberatung auseinander. Es zeichnet den aktuellen Diskurs zur Wirkungsorientierung in der Sozialen Arbeit nach und entwickelt fachliche Argumente für entsprechende Ansätze im Kontext der Schuldnerberatung.“

Quelle und mehr: https://www.iff-hamburg.de/2026/02/26/wirkungsorientierung

Siehe auch: https://www.paritaet-berlin.de/themen/wirkung-und-nachhaltigkeit/wirkungsorientierung-in-der-sozialen-arbeit