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Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht

PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):

„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.

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AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.

2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.

3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.

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Aktionswoche Schuldnerberatung 2026

Die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV findet dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni statt. Sie steht unter dem Motto “Wie komme ich an mein Geld? – Wenn das P-Konto zum Problemkonto wird“.

Trotz der existentiellen Bedeutung des Pfändungsschutzkontos und der klaren gesetzlichen Regelung mehren sich in der Praxis die Probleme bei der Einrichtung und Umsetzung dieses gesetzlichen Schutzinstruments. „Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert.

Quelle und mehr (z. B. der Forderungskatalog): https://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/forderungspapier-zur-aktionswoche-2026/

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13. SGB II-ÄndG gestern verkündet: schon ab heute Totalsanktionierung möglich

Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).

Damit gilt schon ab heute:

Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Siehe auch:

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LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

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21. Konferenz zu Finanzdienstleistungen

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 18./19. Juni 2026 zum 21. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Leitthema „Finanzieller Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Zwischen Innovation und Regulierung.“

Mehr unter: https://www.iff-hamburg.de/konferenz-2026/programm-21-konferenz-zu-finanzdienstleistungen/

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Tacheles e.V.: Was ist zu tun, wenn die Bank ein Konto verweigert

Hier der Hinweis auf den Beitrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/was-ist-zu-tun-wenn-die-bank-kein-konto-gibt.html

Das dortige Fazit: „Das Recht auf ein Basiskonto ist ein hohes Gut für die soziale Teilhabe, darf aber nicht durch bürokratische Auslegungshürden wie bei der Fiktionsbescheinigung entwertet werden. Betroffene sollten sich nicht abwimmeln lassen: Wer seine Rechte kennt, den offiziellen Weg über die BaFin-Formulare wählt und beharrlich bleibt, hat die besten Chancen, die Blockade der Kreditinstitute zu durchbrechen. Es ist Zeit, dass Banken ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen und den Zugang für alle ermöglichen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.“

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Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 2: Scoring)

Die gestrige Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) sieht außerdem vor, dass § 31 Bundesdatenschutzgesetz durch einen neuen § 37a ersetzt wird.

Aus der Empfehlung (Seite 20f; hier formatiert / optisch aufbereitet):

§ 37a greift das Schutzniveau des bisherigen § 31 auf und ergänzt ihn um materielle sowie formale Vorgaben, um das Schutzniveau an neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an neue Entwicklungen und Erkenntnisse über die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten anzupassen. § 37a ist keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlagen finden sich vielmehr im Übrigen allgemeinen Datenschutzrecht (…)

  • Absatz 2 Nummer 1 nennt die Daten, die nicht genutzt werden dürfen: Gemäß Buchstabe a dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt werden. Diese Regelung reagiert auf den besonderen Schutzbedarf dieser Kategorie von Daten. Sie birgt ein besonderes Risiko für diskriminierende Ergebnisse.
  • Nach Buchstabe b dürfen weder das Alter, das Geschlecht, der Name der natürlichen Person noch personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke genutzt werden. (…)
  • Gemäß Buchstabe c dürfen auch Informationen über Zahlungsein- und Zahlungsausgänge auf und von Bankkonten nicht genutzt werden. Diese Zahlungsdaten lassen im großen Umfang Erkenntnisse über persönliche Aspekte der Lebensführung zu. Die aus ihnen ableitbaren Informationen bergen erhebliche Risiken für die betroffene Person. Die Zahlungsdaten sind daher besonders sensibel. (…)
  • Der bisherige § 31 Absatz 1 Nummer 3 trug dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht hinreichend Rechnung. Zudem eröffnete das Merkmal „ausschließlich“ Möglichkeiten, das Nutzungsverbot des § 31 zu umgehen. Im Anwendungsbereich des § 37a ist es deshalb nun ausnahmslos unzulässig, Anschriftendaten zu nutzen. (…)
  • Absatz 4 wird vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffen, um aufzugreifen, dass mit dem Scoring besondere Risiken für die betroffene Person verbunden sind, deren Auswirkungen und Tragweite oftmals nicht ohne weitere Angaben verstanden werden können. Absatz 4 Satz 1 unterwirft den Verantwortlichen deshalb aus Gründen der Transparenz Mitteilungspflichten.
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Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 1: Debitkarten)

Der Bundestag entscheidet morgen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/185121/245921/2669 Nr. 16) im Anschluss an eine einstündige Debatte. Zur Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf gestern abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224

Aus der Beschlussempfehlung (Seite 19): Mit § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB –neu – wird die Option aus Artikel 2 Absatz 5 der VerbraucherkreditRL – neu – genutzt. Hiernach unterfallen Zahlungsaufschübe, die den genannten Bedingungen entsprechen, nicht dem Anwendungsbereich des § 506 BGB –neu – und damit nicht dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht.

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BGH verneint Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge

Das Urteil BGH vom 25.09.2025, IX ZR 190/24 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze lauten:

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Aus der Entscheidung:

„Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte – etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung – sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14). (…)

Die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der ihm nachfolgenden Umwandlung ist nach Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen geboten. (…)