Vor etwa einem Monat hatten wir nach Hinweis von Harald Thomé berichtet: Rechtsschutz bei Strom- und Gassperren nur noch vor dem Landgericht mit Anwaltszwang.
Nun kann diesbezüglich Entwarnung gegeben werden. Wieder ist es Harald Thomé, der in seinem vorzüglichen Newsletter auf das Thema und auf ein sogenanntes „Omnibus-Verfahren“ hinweist. Ein Verfahren, das manchmal eingesetzt wird, um kleinere Gesetzesänderungen schnell durch den Bundestag zu bringen.
Im „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft“, welches letzten Freitag vom Bundestag beschlossen wurde, wurde ein Artikel 7 eingebaut, durch den nach § 102 Absatz 2 EnWG der folgende Absatz 3 eingefügt wird:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“
Aus der Gesetzesbegründung: „Sofern sich (…) Irritationen in Bezug auf die Zuständigkeit der Amts- beziehungsweise Landgerichte ergeben haben sollten, werden diese hiermit beseitigt. Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.“ (BT- Drucksache 21/6393, Seite 18).
Diese Rücküberweisung an die Amtsgerichte wird am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wirksam, d. h. voraussichtlich irgendwann im Juli.
