Bekanntlich hat die Bundesregierung einen neuen Anlauf bezüglich des § 67c GenG genommen und will diese auf 3.000 Euro anheben. In der letzten Sitzung hat der Bundesrat dazu Stellung genommen und seine Haltung, dass dies unzureichend ist, erneut vorgebracht.
Aus den Empfehlungen der Ausschüsse, Br-Drucksache 459/1/26:
„Der Änderungsvorschlag zielt auf eine vollständige Sicherung selbstgenutzter genossenschaftlicher Mietwohnungen ab, indem die Pflichtanteile, welche Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung sind, vom Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters ausgenommen werden. Damit dient der Änderungsvorschlag effektiver dem Ziel der Wohnungssicherung und Vermeidung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit als die im Gesetzentwurf enthaltene Anpassung der Obergrenze nach § 67c Absatz 1 Nummer 2 2. Alternative GenG. Insofern handelt es sich um eine Rechtsänderung im Sinne der im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode verankerten Ziele, die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen und bis zum Jahr 2030 Obdach- und Wohnungslosigkeit zu überwinden, sowie des zu diesem Zwecke erarbeiteten Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit.
