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Aktionsplan: Keine Sozialleistungen für per Haftbefehl gesuchte Personen (II)

Hier der Hinweis auf die Schriftliche Frage 77, in der BT-Drucksache 21/8312, https://dserver.bundestag.de/btd/21/083/2108312.pdf#page=53.

Verurteilte Personen mit offenem Haftbefehl im Bezug von Grundsicherungsleistungen

Von Sylvia Rietenberg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wie viele rechtskräftig verurteilte Personen, gegen die ein offener Haftbefehl besteht, beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (sortiert nach Art der Straftaten), und wie will die Bundesregierung verhindern, dass der im von ihr geplanten „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch“ (https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmas.pdf), vorgesehene Leistungsausschluss zu Wohnungsverlust oder Wohnungslosigkeit und dadurch zu zusätzlichem Hilfebedarf nach §§ 67 ff. SGB XII führen könnte?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 29. September 2026

Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, wie viele Personen, gegen die ein offener Haftbefehl vorliegt, gleichzeitig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten. Die konkrete gesetzliche Umsetzung der im „Aktionsplan der Bundesregierung gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung, insbesondere im Zusammenhang mit EU-Zuwanderung“ vorgesehenen Maßnahmen bleibt dem Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

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Aktionsplan: Keine Sozialleistungen für per Haftbefehl gesuchte Personen (I)

Die Bundesregierung hat am 23.9.2026 den sogenannten „Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung“ beschlossen. In der Pressemitteilung dazu heißt es u.a.:

Wir werden gesetzlich ausschließen, dass per Haftbefehl gesuchte Personen weiterhin SGB II und SGB XII erhalten. Das betrifft insbesondere rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Straftäter, die sich dem Haftantritt trotz entsprechender Ladung entziehen.

Dies entspricht der Formulierung, die auch unter https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmasbmi.pdf zu finden ist.

Bemerkenswert ist der Vergleich zu einer vorherigen Version, https://table.media/assets/berlin/aktionsplan_bmas.pdf, in welcher der Passus lautet:

Wir werden gesetzlich ausschließen, dass rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich dem Haftantritt trotz Ladung zum Haftantritt entziehen, weiterhin Leistungen nach dem SGB II und SGB XII erhalten.

Hier ist der Kreis der betroffenen Person wesentlich enger als in der am 23.9. beschlossenen Fassung. Dort ist der bisherige Personenkreis („verurteilte Straftäter“) lediglich eine von mehreren („insbesondere“).

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Energie-Grundversorgung: Verbraucherzentrale für mehr Schutz vor hohen Preisen

Fast jeder zweite Haushalt (49 Prozent) in Deutschland kennt nicht die Unterschiede zwischen der Grundversorgung und einem Sondervertrag bei Strom und Gas. Das ergab eine forsa-Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) aus Oktober 2025. Dabei war die Grundversorgung zuletzt in allen untersuchten Städten deutlich teurer als ein Sondervertrag. Trotz möglichen Ersparnissen von bis zu mehreren hundert Euro pro Jahr hatte zum Befragungszeitpunkt ein Großteil der grundversorgten Haushalte seit Januar 2025 den Vertrag weder gewechselt, noch war ein Wechsel in Planung. Ein Gutachten des Wuppertal Instituts im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands zeigt verschiedene Optionen für eine transparentere und preisgünstigere Grundversorgung auf.  (…)

Ein Gutachten des Wuppertal Instituts hat im Auftrag des Vebraucherzentrale Bundesverbands drei Reformoptionen untersucht, wie die Grundversorgung reformiert werden könnte. Dazu gehören eine Verpflichtung der Grundversorger zu mehr Transparenz, die Ausschreibung der Grundversorgung im jeweiligen Versorgungsgebiet sowie die Idee einer staatlichen Preisregulierung für einen bestimmten Teil des Marktes. Entsprechende Sozialtarife existieren in verschiedener Ausprägung bereits in einer Reihe europäischen Länder, wie zum Beispiel Frankreich, Italien und Spanien. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert in einem ersten Schritt, dass alle Strom- und Gasanbieter dazu verpflichtet werden, ihren Kund:innen jährlich aktiv den günstigsten Tarif mitzuteilen. In einem zweiten Schritt sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die konkrete Ausgestaltung eines wettbewerblichen Ausschreibungsmodells für die Grundversorgung prüfen. 

Quelle und mehr: www.vzbv.de/pressemitteilungen/energie-grundversorgung-verbraucherzentrale-fuer-mehr-schutz-vor-hohen-preisen

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Bundesgerichtshof zur Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten

Der BGH hat heute über die Auskunftspflicht der SCHUFA zu Scorewerten entschieden; I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.

Die SCHUFA jubelt und schreibt: „Erfolg für die SCHUFA vor dem Bundesgerichtshof: Der BGH hat vier Urteile des OLG Dresden zur Transparenz älterer Score-Modelle in wesentlichen Teilen aufgehoben und zurückverwiesen. (…) Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die SCHUFA Bonitätsscores älterer Score-Modelle im Jahr 2023 ausreichend transparent erklärt hat. Die SCHUFA begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der damit die Auskunftspraxis der SCHUFA in zentralen Punkten bestätigt.“

Aber trifft dies den Kern der BGH-Entscheidung? Wohl nein.

Aus der PM Nr. 198/2026 des Bundesgerichtshofs (Unterstreichung von uns):

„Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. h, Art. 22 Abs. 1 DSGVO nicht. Ein solcher Anspruch besteht auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-634/21 – SCHUFA Holding [Scoring]) nur dann, wenn sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind. Er setzt folglich voraus, dass die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen wird, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Das Handeln der Beklagten [SCHUFA] erfüllt die Merkmale eines „Profilings“ im Sinn von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer „Entscheidung“ im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts erlauben jedoch keine Beurteilung der Frage, ob die Kläger durch die jeweilige Entscheidung der Beklagten erheblich beeinträchtigt worden sind. Das Berufungsgericht hätte feststellen müssen, ob es von den jeweiligen Scorewerten, die die Beklagte erstellt hat, maßgeblich abhängt, dass ein Dritter, dem der jeweilige Scorewert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Kläger begründet, durchführt oder beendet.

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neuer iff-Podcast „Leere Taschen“

Geld beeinflusst, wie wir leben: wo und wie wir wohnen, welche Möglichkeiten Familien haben oder wie gut wir finanziell durch schwierige Zeiten kommen. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen, mit finanziellen Herausforderungen umzugehen, sehr unterschiedlich. Neben Wissen und Kompetenzen spielen dabei auch Einkommen, Lebenssituation und gesellschaftliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle.

Der neue iff-Podcast „Leere Taschen – Armutssensible Gespräche über finanzielle Bildung“ nimmt dieses Zusammenspiel in den Blick. Clara Baumann, wissenschaftliche Referentin am iff, spricht mit Gäst aus Forschung und Praxis über Geld in unterschiedlichen Lebenslagen. Welche finanziellen Herausforderungen begegnen Menschen im Alltag? Wo fehlen Wissen und Unterstützung? Was kann finanzielle Bildung leisten und wo stößt sie an ihre Grenzen?

„Leere Taschen“ verbindet Fragen finanzieller Bildung mit einem kritischen Blick auf soziale Ungleichheit. Denn Wissen über Geld kann helfen, informierte Entscheidungen zu treffen. Ob sich dieses Wissen im Alltag umsetzen lässt, hängt jedoch auch von den finanziellen Spielräumen und Lebensbedingungen ab.

Quelle und mehr: www.iff-hamburg.de/2026/10/15/leere-taschen/ 

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Stellenausschreibung: Schuldnerberater/in (m/w/d) in Vollzeit in Hamburg-Bergedorf

„Die hamburger arbeit GmbH ist ein gemeinnütziges öffentliches Unternehmen der Freien und Hansestadt Hamburg und seit über 40 Jahren ein erfahrener sozial- und arbeitsmarktpolitischer Dienstleister mit rund 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. (…)

Zur Verstärkung unseres Teams Schuldner- und Insolvenzberatung suchen wir zum 01. April 2027 eine/n Schuldnerberater/in (m/w/d) in Vollzeit für unseren Standort in Bergedorf

Die Schuldner- und Insolvenzberatung der hamburger arbeit GmbH unterstützt seit über 20 Jahren im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg Menschen mit geringem Einkommen bei der Bewältigung ihrer Schuldenprobleme. Neben der Überwindung von Überschuldung ist auch die Vermeidung von Verschuldung durch verschiedene Präventionsangebote Gegenstand unserer Tätigkeit. Als nach § 305 InsO anerkannte geeignete Stelle bieten wir offene Beratungsangebote, langfristige Einzelberatung, verhandeln mit Gläubigern, bereiten bei Bedarf das Insolvenzverfahren vor und führen Informationsveranstaltungen und Präventionsangebote durch. (…)“

Quelle und mehr: www.hamburger-arbeit.de/ueber-uns/stellenausschreibungen/

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Bundestag befasste sich mit dem Thema Energiearmut

Die Abgeordneten des Bundestages haben gestern erstmals über einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Vor Kälte und Dunkelheit schützen – Energiearmut definieren und abschaffen“ (21/8072) debattiert. Der Antrag wurde im Anschluss an die halbstündige Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

Die Fraktion Die Linke möchte Energiearmut bekämpfen. In einem entsprechenden Antrag (21/8072) fordert sie die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Energiearmut verbindlich definiert und standardisierte Indikatoren zur Messung benannt werden. Dabei sollen die Empfehlungen der dena, der Europäischen Kommission, des Öko-Instituts und der Expertenkommission zum Energiewende-Monitoring berücksichtigt werden.

Außerdem verlangen die Abgeordneten, Energiesperren sowie „Räumungen in die Wohnungs- und Obdachlosigkeit“ zu verbieten. Außerdem soll ein Notfallfonds eingerichtet werden, aus dem von Energiearmut betroffene und gefährdete Haushalte kurzfristig unterstützt werden können. Gleichzeitig sollen Energieversorger entlastet werden. Für Menschen im Grundsicherungsbezug sollen die tatsächlichen Stromkosten außerhalb der Regelbedarfe laut Antrag in angemessener Höhe vollständig übernommen und das Wohngeld auf Basis der Bruttowarmmiete, also inklusive Warmwasser und Heizkosten, in „tatsächlicher, angemessener Höhe“ berechnet werden.

Quelle und mehr: www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw42-de-energiearmut-1224496 

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iff-Überschuldungsradar 48: Überschuldungsrisiko messbar machen: Neue Instrumente zur Messung finanzieller Fragilität

Finanzielle Fragilität als Gegenstück zur finanziellen Resilienz dient im Überschuldungsradar 48 als Ausgangspunkt der Betrachtung der finanziellen Situation von Haushalten und ermöglicht zugleich die Identifikation von Überschuldungsrisiken. Diese Perspektive legt einen Ansatz nahe, der die breite Gesellschaft in den Fokus nimmt. Auf die finanzielle Fragilität wirken verschiedene Einflussfaktoren, zu deren systematischen Erfassung es empirische Forschung braucht. (…)

Das Radar von Dieter Korczak stellt gängige Fragebogeninstrumente einander gegenüber, darunter den Liquiditäts-Check des G20/OECD-Katalogs oder den FinHealth Score des Financial Health Network.

Quelle und mehr: www.iff-hamburg.de/2026/10/15/ueberschuldungsradar-48-news/

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Bundesregierung: kein Zeugnisverweigungsrecht in der Sozialen Arbeit

Die Bundesregierung lehnt eine Ausweitung des in der Strafprozessordnung verankerten Zeugnisverweigerungsrechts auf das Berufsbild der Sozialen Arbeit ab. Sie begründet diese Ablehnung unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach dürfe „wegen der Notwendigkeit des Erhalts einer funktionstüchtigen Rechtspflege der Kreis der Zeugnisverweigerungsberechtigten auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt werden“, heißt es in einer Antwort (21/8337) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/8070).

Anders als bei der Schwangerschaftskonfliktberatung und der Suchtberatung, für die unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnisverweigerungsrecht gilt, sieht die Bundesregierung für die von der Fraktion genannten Tätigkeitsfelder der Sozialen Arbeit keine ausreichende Legitimation für eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts. „Ihre Tätigkeit ist nicht typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass den durch sie betreuten und beratenen Personen Hilfe verwehrt wäre, wenn sie nicht sicher sein könnten, dass eine vertrauliche Kommunikation gewährleistet ist“, schreibt die Bundesregierung.

Die Fraktion hatte unter anderem auf die Tätigkeit von Mitarbeitenden anerkannter Träger im Bereich der Sozialen Arbeit, der Fansozialarbeit, der Mobilen Jugendarbeit beziehungsweise Streetwork sowie der psychosozialen Prozessbegleitung verwiesen. Die Bundesregierung führt weiter an, dass sie „die fachliche Einschätzung, wonach ohne ein Zeugnisverweigerungsrecht keine verlässliche Vertraulichkeit zur Erfüllung zentraler Aufgaben der Sozialen Arbeit gewährleistet sein soll“, nicht teile.

Zu möglichen Auswirkungen bestehender Zeugnisverweigerungsrechte in der Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung auf die Strafverfolgung liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.

Quelle: Bundestagsmeldung https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1224086

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BGH: Schonfristzahlung lässt ordentliche Kündigung des Vermieters nach wie vor unberührt

Der BGH hat mit Urteil vom 30.09.2026, VIII ZR 21/26, seine Rechtsprechung* bekräftigt, dass die Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) einzig für die fristlose Kündigung gilt. Eine auf den zum Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand gestützte ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.

Das Gericht betont – und deshalb hier in der Überschrift das „nach wie vor“:

Aus dem von der Revisionserwiderung angeführten Umstand, dass der derzeitige Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete vom 1. Mai 2026 (BR-Drucks. 265/26 [Anm.: siehe https://dserver.bundestag.de/btd/21/068/2106807.pdf) vorsieht, eine entsprechende Anwendung der Regelung über die Schonfristzahlung auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einzuführen (§ 573 Abs. 4 Satz 3 BGB-E), folgt nichts anderes. Bis zu einer solchen gesetzlichen Neuregelung liegt eine eindeutige Gesetzeslage vor, nach der eine Schonfristzahlung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat.

Der genannte Entwurf wurde am 09.07.2026, TOP 11, ZP 12, im Bundestag debattiert (https://dbtg.tv/cvid/7655600) und liegt aktuell federführend im BT-Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

* vgl.: 16.02.2005 – VIII ZR 6/04; 19.09.2018 – VIII ZR 231/17; 13.10.2021 – VIII ZR 91/20; 23.07.2025 – VIII ZR 287/23 und 09.04.2025 – VIII ZR 145/24