Letzten Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt.
Dort wird unter anderem vorgeschlagen (Seite 23):
51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“
Aus der Gesetzesbegründung:
„Der Höchstbetrag für das Geschäftsguthaben des Mitglieds in § 67c GenG von derzeit 2.000 Euro ist mittlerweile nicht mehr ausreichend, um durchschnittliche Geschäftsguthaben in marktüblicher Höhe der Kündbarkeit und damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen und so Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften im Falle ihrer Privatinsolvenz vor dem Verlust der selbstgenutzten Genossenschaftswohnung zu schützen. Unter Berücksichtigung der aktuellen vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zur Verfügung gestellten Zahlen soll der Höchstbetrag daher auf 3 000 heraufgesetzt werden.“
Damit greif die Bundesregierung ein altes Vorhaben aus der letzten Legislatur auf; siehe unsere Meldung Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss).
Auf die damalige Forderung des Bundesrates, dass sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken muss, um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, wird im neuen Entwurf nicht eingegangen.
