In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 R – siehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):
„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu beurteilenden Verjährungsfristen geführt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als anerkennungsgleiche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt hat.
Dem steht nicht entgegen, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen auch an die Bundesagentur für Arbeit als Dritte leistete.
Auch der Umstand, dass die Zahlungen zunächst “systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt wurden und damit von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Absatz 2 BGB abgewichen worden ist, hat nicht zur Verjährung zumindest der jüngsten Forderung geführt. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, liegt kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vor, wenn der Schuldner – wie hier – auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung erbringt und weder den Saldo noch eine für ihn erkennbare, abweichende Tilgungsreihenfolge des Gläubigers in Frage stellt. Vielmehr ist darin eine Anerkenntnishandlung bezogen auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen zu sehen.“
Siehe auch die Leitsätze der Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22.
