BSG 6.9.2007, B 14/7b AS 66/06 R: Arbeitslosengeld-II-Empfänger müssen sich den Verkehrswert ihres Autos regelmäßig nicht als anspruchsminderndes Vermögen anrechnen lassen, wenn dieser unter 7.500 Euro liegt. Bis zu dieser Grenze ist ein PKW grundsätzlich als “angemessen” im Sinn von § 12 Abs.3 Nr.2 SGB II anzusehen.
Quelle: http://www.ovs.de/arbeitsrecht_sozialrecht/news_6872.html
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