Die Führung eines gemeinsamen Kontos ist kein ausreichendes Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft. Das entschied in einem am 17.12.2007 veröffentlichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts. (AZ L 7 AS 282/07 ER? Der Beschluss ist unanfechtbar.)
Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016