ACHTUNG ALTE RECHTSLAGE, da § 39 SGB II geändert wurde (vgl. http://www.buzer.de/gesetz/2602/al15641-0.htm)
sozialticker.com weist auf eine wichtiges Urteil des LSG NRW hin (L 9 B 101/07 AS ER vom 29.11.2007): Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Rücknahme-, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide im Rahmen des SGB II kommt deshalb aufschiebende Wirkung nach dem Regelfall des § 86a Abs. 1 SGG zu.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 29.04.2016