Ausgangspunkt ist der Beschluss des AG Hamburg vom 28.06.2007 (AZ 68g IK 272/07, ZInsO 2007, 721; NZI 2007, 598), in dem das Gericht feststellte, dass der Treuhänder im vereinfachten Verfahren nach den §§ 311 ff. InsO gehalten sei, vorab nicht genehmigte Einziehungsermächtigungen des Schuldners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu widerrufen.
Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aktuelles/aktuelles.html#ls_vorab
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