Der Sozialticker weist auf ein Urteil des SG Berlin S 37 AS 26704/07 ER vom 06.11.2007 hin: Der fehlende Rücklauf des Aufforderungsschreibens begründet keinen Anscheinsweis für die Zustellung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die für den Zugang einer Postsendung sprechen, trägt der Antragsgegner die Beweislast für den Zugang des Anforderungsschreibens.
Quelle: http://www.sozialticker.com/zum-zugang-einer-mietsenkungsaufforderung_20071108.html
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