www.otto-schmidt.de: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Durchführungsanweisung zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs wegen einer Sperrzeit (§ 144 SGB III) aktualisiert und vollständig überarbeitet. Danach führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrags in vielen Fällen nicht mehr zu Einbussen beim Arbeitslosengeld. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Aufhebungsvertrags zugesagte Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beträgt.
Quelle: http://www.otto-schmidt.de/arbeitsrecht_sozialrecht/news_7106.html
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