BSG: Vergleich im Kündigungsschutzprozess führt nicht automatisch zur Sperrzeit

Der 11a. Senat des Bun­dessozialgerichts hat im Verfahren B 11a AL 51/06 R am 17. Oktober 2007 entschieden, dass der Kläger zwar durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich sein Beschäftigungsverhältnis “gelöst” habe. Jedoch kann dem Kläger für die Lösung des Beschäfti­gungsverhältnisses ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts zur Seite stehen. Denn es kann einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gegen die Kündigung vorgeht und sodann im arbeitsgerichtlichen Verfah­ren die Klage zurücknimmt oder einen Vergleich schließt.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2007&nr=10090&pos=0&anz=33

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