Die “Schönheitsreparaturklausel” im sogenannten “Hamburger Mietvertrag für Wohnraum”, wonach Mieter verpflichtet sind, die Wohnung spätestens beim Auszug zu renovieren, ist unwirksam. Das entschied jetzt das Landgericht Hamburg. Im Klartext bedeutet dies: Der Mieter, der auszieht, muss zum Beispiel die Wände nicht neu streichen oder tapezieren. (Hamburger Abendblatt)
Quelle: http://www.abendblatt.de/daten/2007/10/10/802992.html
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