BGH, Beschluss vom 27.09.2007, Aktenzeichen: IX ZB 16/06
Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
Das Insolvenzgericht ist gemäß § 89 Abs. 3 InsO zur Entscheidung über Einwendun-
gen gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berufen, gleich ob die beantrag-
te Maßnahme angeordnet oder ihr Erlass abgelehnt wurde. Auf eine Verletzung der
Zuständigkeitsregelung kann die Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Vgl. auch schon OLG Zweibrücken, 14.05.2001 – 3 W 36/01
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 20.10.2015