Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 4. Senat – hat mit Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) entschieden, dass bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – vom Bruttoeinkommen neben Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen unter anderem auch Werbungskosten abzuziehen sind.
Quelle: http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/master/C57938368_N3096431_L20_D0_I3070902.html
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