Ein Insolvenzgericht darf die einem Schuldner gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens aufheben, wenn dieser keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und sich trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zu seinen Bemühungen um Aufnahme einer solchen Tätigkeit nicht äußert. Denn ebenso wie dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden kann, wenn er seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung schuldhaft nicht nachkommt, kann das Insolvenzgericht die Stundung aufheben, wenn der Schuldner schuldhaft seine Auskunftspflicht nicht erfüllt.
Quelle: www.forum-schuldnerberatung.de
Hinweis:
diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import