Das Sozialgericht entschied, die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.
Urteil vom 21.02.2008, Az.: S 26 R 320/06
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_04_2008/index.php
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