Sozialgericht Dortmund: Privatinsolvenz schützt nicht vor Aufrechnung der Rente

Das Sozialgericht entschied, die DRV dürfe ihren Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen bis zur Grenze der Sozialhilfebedürftigkeit mit der laufenden Witwenrente nach § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen. Die Aufrechnungserklärung sei trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und des andauernden Restschuldbefreiungsverfahrens wirksam.
Urteil vom 21.02.2008, Az.: S 26 R 320/06

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_04_2008/index.php

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