Die Antragstellerin – ein Telekommunikationsunternehmen – stellt Firmen, die kostenpflichtige Mehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit Telefoncomputern rief das Unternehmen bei Telefonanschlussinhabern an und teilte ihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Für weitere Informationen sei eine bestimmte Taste an dem Telefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. Zahlreiche Verbraucher beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur, weil sie von ungewollter Werbung betroffen seien und sogar die Sperrung von 0900er-Nummern umgangen werde.
25.06.2008, 13 B 668/08
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseOVG/25_06_2008/index.php
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