Das durch die bisherigen Widerrufe von Lastschriften durch den Treuhänders gegenüber der kontoführenden Bank erlangte Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin steht der Insolvenzmasse zu.
AG Heilbronn, Beschluss vom 16.05.2008 – 1 IK 85/08 (nicht veröffentlicht)
Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aktuelles/aktuelles.html#ag_hn
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