Bei Kündigung durch Kirchenaustritt keine Sperrzeit zum ALG

http://www.sozialleistungen.info:

Wer als Mitarbeiter einer kirchlichen Institution aus der Kirche austritt und in Folge dessen von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, muss keine Sperrzeit in Bezug auf das Arbeitslosengeld befürchten. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte entsprechende Signale ausgesendet, woraufhin die Bundesagentur für Arbeit ihre Berufung zurückgezogen hat.

Quelle: http://www.sozialleistungen.info/news/07.06.2008-bei-kuendigung-durch-kirchenaustritt-keine-sperrzeit-zum-alg/

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