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Hartz IV: Absenkungsbescheide in der Regel rechtswidrig

Aus Tacheles-sozialhilfe.de In § 31 SGB II sind sehr harte Sanktionen (Kürzung der Bezüge) in das Gesetz eingefügt worden. Eine Kürzung darf nur vorgenommen werden, wenn der Betroffene durch den Leistungsträger vorher über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Absenkung und Kürzung setzen stets eine Rechtsfolgenbelehrung voraus, die Warn- und Erziehungsfunktion hat. Sie darf sich nicht in einer bloßen Formalie oder formelhaften Widerholung des Gesetzestextes in einem allgemeinen Merkblatt erschöpfen, sondern muss konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eines bestimmten Handelns vor Augen führen und im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Obliegenheitsverletzung stehen (z. B. Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 29.08.2006, Az. S 15 AS 339/06 ER)

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2008/absenkungsbescheide.asp

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016