sozialticker.com: Nach Auffassung des 13. Senats des LSG Niedersachsen – Bremen, haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Rückforderungs- und Aufrechungsbescheide eines Sozialleitungsträgers nach dem SGB II bereits per Gesetz ( § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG ) aufschiebende Wirkung.
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