Widerspruch gegen Rückforderungs- u. Aufrechungsbescheide: aufschiebende Wirkung

sozialticker.com: Nach Auffassung des 13. Senats des LSG Niedersachsen – Bremen, haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Rückforderungs- und Aufrechungsbescheide eines Sozialleitungsträgers nach dem SGB II bereits per Gesetz ( § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG ) aufschiebende Wirkung.

Quelle: http://www.sozialticker.com/bei-ueberzahltem-alg-ii-haben-rueckforderungs-und-aufrechnungsbescheide-aufschiebende-wirkung_20080317.html

Hinweis:
diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import