zum Lastschriftwiderruf im Insolvenzverfahren: Beschluss AG München (PDF)

aus www.forum-schuldnerberatung.de:
“Wie uns Rechtsanwalt Mike Tschirschwitz, Kanzlei Lauterbach & Partner, München, mitteilt, hat das Amtsgericht München am 07.03.2008 einen Beschluss zum Lastschriftwiderruf des Treuhänders im eröffneten Insolvenzverfahren getroffen, der im Gegensatz zum Beschluss des AG Hamburg vom 28.06.2007 steht: Leitsatz: Zum Widerruf einer Lastschrift, die ein Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt eingezogen hat, ist ein Treuhänder nicht befugt.

Quelle: http://www.f-sb.de/download/agmuc_ls_widerruf.pdf

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