Geklagt hatte ein Student, der sein Studium nachweislich aufgrund einer psychischen Erkrankung unterbrechen musste. Das Gericht gab dem klagenden Studenten recht und begründete seine Entscheidung damit, dass § 7, Absatz 5, Satz 1 SGB II nicht greife, weil während der Unterbrechung des Studiums eine Förderung durch BAföG nicht möglich sei. (AZ: L 25 B 146/08 AS ER)
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