Sozialticker:LSG Berlin L 26 B 2307/07 AS ER vom 14.01.2007 hin: § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger eine Ermessensentscheidung. Für den Fall bereits drohender Wohnungslosigkeit ist das Ermessen allerdings eingeschränkt. Nach Satz 2 sollen in diesen Fällen die Schulden übernommen werden, sofern die Tatbestands-voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehns) zur Mietschuldentilgung absehen.
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