aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thome:
Am 13. Nov. 08 entscheidet das Bundessozialgericht über die Zulässigkeit der selbstbehaltslosen Anrechnung von Einkommen des Stiefelternteiles und die Rechtmäßigkeit der Regelung von § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Ich schätze ein, dass durch die BSG Entscheidung die Stiefkinderregelung in der jetzigen Form gekippt wird. Denjenigen, die bis zum 12. Nov. einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen, sind nach einer positiven BSG Entscheidung für die Vergangenheit zu Unrecht nicht geleistete Gelder nachzuzahlen. Diejenigen die erst nach der BSG Entscheidung tätig werden kriegen erst Geld für den Zeitraum ab dem Tag nach der Entscheidung (§ 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 1 SGB III). Es wäre daher zu empfehlen, dass in Beratungsstellen Aushänge gemacht werden die auf die Lage hinweisen und anraten einen solchen Antrag zu stellen. Der Überprüfungsantrag selbst kann formlos gestellt werde, er muss sinngemäß lauten “hiermit beantrage ich die Überprüfung der gewährten SGB II – Leistungen ab 1.8.2006 bis heute unter der Berücksichtung das die Anrechnung des Einkommens des Stiefelternteils ganz oder teilweise rechtswidrig war”.
Link zur BSG-Vorankündigung
Quelle: http://www.harald-thome.de/index.html
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