Beschluss des BGH vom 08.10.2009 (IX ZB 257/08):
Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insol- venzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei- lung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 – IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).
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