Erhalten die Eltern als Kindergeldberechtigte Kindergeld, stellt es nur dann Einkommen des Kindes dar, wenn das Geld dem Kind durch einen qualifizierten und zweckgerichteten Zuwendungakt tatsächlich zufließt. Hier war das Kindergeld nicht an den Kläger weitergeleitet worden sondern auf dem Konto der Eltern verblieben und durch diese verwendet worden.
Urteil vom 31.1.2008 -S 6 SO 173/06-
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