Landessozialgericht, Urteil vom 16.2.2009 – Az.: L 19 AS 70/08:
Besteht die Lebensgemeinschaft kürzer als ein Jahr, so das Gericht, ist das für eine Bedarfsgemeinschaft vom Gesetz über das bloße Zusammenleben hinaus verlangte gegenseitige Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens (“Einstandswille” § 7 Absatz 3 Nr. 3c SGB II) im Einzelnen zu ermitteln. Dabei können nach Ansicht des 19. Senats des LSG NRW bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr nur gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft rechtfertigen.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/22_06_2009/index.php
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