Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster in einem Urteil vom 4. Juni 2009 entschieden (Aktenzeichen: 3 K 840/08 Kg).
Quelle: http://www.fg-muenster.nrw.de/presse/pressemitteilungen/PM_11_vom_15_07_2009/index.php
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