BGH, Beschl. vom 16.7.09, IX ZB 219/08; dazu aus dem Inso-Newsletter Rechtsanwälte Henning & Janlewing:
“Die Versagung der Restschuldbefreiung nach den einzelnen Regelungen des § 290 Abs. 1 InsO blieb bislang für den Schuldner im Hinblick auf eine neues Verfahren folgenlos. Soweit er die Voraussetzung erfüllte, zumindest einen neuen Gläubiger zu haben (BGH, Beschl. vom 11.10.07, -IX ZB 270/05-), konnte er nach Restschuldbefreiungsversagung und Verfahrensaufhebung einen neuen Antrag stellen. Die Strafe beispielsweise einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO lag also darin, dass erste Verfahren vergebens geführt zu haben und ca. eineinhalb Jahre auf dem Weg zur Restschuldbefreiung verloren zu haben. Dies reicht dem BGH nicht aus. Die Versagensgründe des § 290 Abs. 1 Nr.5 und 6 InsO würden ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt, so der BGH, wenn Verstöße nicht dauerhaft sanktioniert würden. Der BGH sieht daher eine Regelungslücke, die er im Wege der analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 und hinsichtlich der 3-Jahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO schließt. “
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