Behält sich ein Energieversorgungsunternehmen in seinen Vertragsbedingungen vor, den Gaspreis der ?Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt” anzupassen, benachteiligt dies den Gaskunden unangemessen. Eine derartige Regelung ist, genauso wie die auf sie gestützte Gaspreiserhöhung, unwirksam.
Das Landgericht hat die Preisanpassungsklausel am 27.10.2009 als unwirksam angesehen. In Verträgen mit Verbrauchern seien an die Ausgewogenheit und Klarheit einer Änderungsklausel hohe Anforderungen zu stellen. Klauseln, die dem Verwender eine Preiserhöhung nach freiem Belieben erlaubten, seien unwirksam. Erforderlich sei vielmehr, dass die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung möglichst konkret festgelegt würden. Der Kunde müsse die Möglichkeit erhalten, die Preisänderungen nachzuvollziehen und nachzurechnen. Die hierfür notwendigen Daten habe das Energieversorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen. Eine Bezugnahme auf die ?Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt” genüge diesen Anforderungen nicht.
Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 301 O 32/05. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Über die Berufung hätte das Hanseatische Oberlandesgericht zu entscheiden.
Siehe dazu auch die Seite der Verbraucher-Zentrale Hamburg
Quelle: http://justiz.hamburg.de/1892434/pressemeldung-2009-10-27.html
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