Die Behörde begründete ihre Entscheidung zur Angemessenheit einer Wohnung damit, sie orientiere sich am Wohngeldgesetz. Seit 2006 würden zudem die Wohnungsanzeigen der örtlichen Presse ausgewertet. Das Sozialgericht hielt dies nicht für ausreichend. Zur Feststellung der Angemessenheitsgrenze müsse der Grundsicherungsträger ein schlüssiges Konzept vorlegen, was hier aber nicht der Fall sei. Die Behörde habe nicht erklären können, wie die Auswertung der Zeitungsanzeigen in die Ermittlung der Angemessenheit einfließe.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 24.11.2009, Az.: S 26 AS 1266/09 ER
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