Harald Thomé / tacheles-sozialhilfe: “Es gab am 20. Oktober eine mündlicher Erörterung und keine Urteilsverkündung. Der Ausschluss eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X über § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II i.V. m. § 330 Abs. 1 SGB III gilt damit nicht ab dem 20. Oktober, wie wir es zunächst auf der Tachelesseite eingeschätzt hatten, sondern erst ab Urteilsverkündung, voraussichtlich im Januar 2010. Es ist demnach weiterhin bis zur Urteilsverkündung möglich Überprüfungsanträge zu stellen!“
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/HartzIV_Verfassungsgericht.aspx
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