Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 22. September 2009 im Verfahren B 4 AS 8/09 R entschieden, dass die vom Grundsicherungsträger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins auch dann umfassen, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Staffelmiete möglicherweise unwirksam ist.
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