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Sozialgericht Dortmund: Vertrauensschutz für Hartz IV-Empfänger bei Überzahlungen

Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer dreiköpfigen Familie aus Hemer, von der die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) die Erstattung von 2314,- Euro an Leistungen nach dem SGB II verlangte. Die ARGE hatte über einen Zeitraum von zwei Jahren mehrere Neuberechnungsbescheide erlassen, weil die Eheleute über wechselnde Beschäftigungen und Einkommen verfügten. In diesem Zusammenhang vergaß der Sachbearbeiter, das Kindergeld für die Tochter auf deren Leistungsanspruch durchgehend anzurechnen.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.07.2009, Az.: S 28 AS 228/08

Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/15_09_2009/index.php

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016