SG Marburg: Kosten für Schulfahrkarte als Darlehen

Sozialgericht Marburg, S 9 SO 60/09 ER, 14.07.2009 :
“Der Antragsgegner wird als SGB II-Träger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab Mai 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, spätestens bis zum Ende des Schulbesuchs des Gymnasiums, seine tatsächlich anfallenden, notwendigen Schülerbeförderungskosten in Form eines Darlehens zu gewähren.(…) Vielmehr begründet sich ein Anordnungsanspruch aus § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.”

Quelle: http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119783&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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