Werben Anbieter im Internet mit Preisangaben, so müssen Produkte auch für den angegebenen Preis online zu erwerben sein. Sind in Wirklichkeit zusätzliche Gebühren fällig, reicht es nicht aus, mit einem versteckten Sternchenhinweis darauf aufmerksam zu machen. Dies entschied am 18.06.2009 das Landgericht Hamburg in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Unternehmen Stage Entertainment Marketing & Sales GmbH angestrengten Verfahren.
Urteil des LG Hamburg vom 18.06.09, Az.: 315 O 17/19, nicht rechtskräftig
Quelle: http://www.vzbv.de/go/presse/1179/index.html
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