Wer wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. … Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16a SGB II) über die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend angewandt werden.
Wegen der Bedeutung der neuen Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Das Urteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 25.05.2009, Aktenzeichen L 20 SO 54/07)
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/13_07_2009/index.php
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