BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08
Einem ALG II – Empfänger, der sich gegen die Kürzung von ALG II wehrt, kann es nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf dem Beschwerdeführer eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html
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