“Seit 2001 gilt die gesetzliche Regelung, dass die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07. eines Jahres an die Entwicklung des steuerfreien Existenzminimums angepasst werden. …Das Bundesjustizministerium wird deshalb gebeten entsprechend § 850c Abs. 2a ZPO die angepassten Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben und dabei die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums zum 01.01.2009 zu berücksichtigen.”
Quelle: http://www.agsbv.de/01b83c934308b3337/03c1989bf40783701.html
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