BGH: Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen sind unwirksam

Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08:
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass folgende Klausel, die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildet ist, im Bankverkehr mit Privatkunden (Verbrauchern) nicht verwendet werden darf, weil sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 307 BGB unwirksam ist.
Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen (2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2009&Sort=3&nr=47741&pos=0&anz=81

Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import