aus dem akutellen Newsletter von Harald Thome:
“Es erreicht mich immer wieder die Anfrage, ob der Kinderbonus der jetzt im April zur Auszahlung kommt/gekommen ist, angeben werden muss und ob SGB II-Leistungsträger oder andere Sozialleistungsträger diesen anrechnen dürfen. Dazu nachfolgende kurze Anmerkung: Der Kinderbonus ist weder im SGB II / SGB XII, noch in jeder anderen bedarfsabhängigen Leistung anzurechnen. Das bestimmt Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung und Beschäftigung in Deutschland (Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus). Das bedeutet in der Konsequenz, dass der Erhalt des Kinderbonus nicht einmal nach § 60 Abs. 1 SGB I beim Leistungsträger angegeben werden muss, da er nicht ‘leistungserheblich’ ist”
Quelle: http://www.harald-thome.de/Newsletter-.html
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