BGH: Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.

BGH, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZB 141/08

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=fdb82bf27039a87f54563ed42f5ab578&client=3&nr=47497&pos=0&anz=1

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