BGH, Beschluss vom 05.11.2009, IX ZB 91/09:
Das Insolvenzgericht kann vom Schuldner eine Erklärung über seine Verhältnisse verlangen, um zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners verbessert haben und die Entscheidung über die Stundung deshalb gemäß § 4b Abs. 2 InsO zu ändern ist. Die Erklärungspflicht des Schuldners ist nicht davon abhängig, dass das Gericht ihm zuvor eine Änderung seiner Verhältnisse vorgehalten hat.
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