Das Sozialgericht Detmold wies die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 Euro, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.
Urteil vom 19.08.2009, S 18 (23) AS 107/08, nicht rechtskräftig, Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW: L 20 AS 45/09
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/Presse/presse_weitere/PresseLSG/02_12_20092/index.php
Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import