Urteile der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.10.2009 – S 1 SO 2677/09 – und S 1 SO 3118/09 -, nicht rechtskräftig
“Ein Bezieher von Sozialhilfeleistungen, der nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, sondern im sogenannten Basistarif bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und dort auch eine private Pflegeversicherung abgeschlossen hat, hat gegenüber dem Sozialhilfeträger Anspruch auf Übernahme der gesamten tatsächlich anfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn er diese mangels ausreichender Einkünfte nicht selbst tragen und der Beitrag bereits nach § 12 Abs. 1 c Satz 4 VAG um die Hälfte gemindert ist. Sein Anspruch ist dann nicht auf den Betrag begrenzt, den der Hilfeträger für Bezieher von Arbeitslosengeld II zu tragen hätte.”
Quelle: http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1247459/index.html?ROOT=1183846
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