BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08
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BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08
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BGH; Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09
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Erinnerung an unsere Meldung vom 21.09.2009, da die Entscheidung bald ansteht:
Das BVerfG wird am 20. Oktober die Höhe der Regelleistungen überprüfen. Es ist zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden.
www.tacheles-sozialhilfe.de geben ein paar Tipps, wie gegebenenfalls rückwirkend (auch für Erwachsene) Ansprüche gesichert werden können.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Rueckwirkend_Ansprueche_Sichern.aspx
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http://www.sozialticker.com: Vorgestellt werden relevante Fragen aus dem Bereich des SGB und die dazugehörigen Antworten, wie die Bundesagentur für Arbeit diese Frage beantwortet.
Quelle: http://www.sozialticker.com/haetten-sie-es-gewusst-kw-4109_20091005.html
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BSG, 29. September 2009, Az.: B 8 SO 23/08 R
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Am 17.07.2009 meldeten wir hier, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Schweizer Finanzdienstleister Fidium AG das bisherige Geschäft mit deutschen Kunden verboten hat (Aktenzeichen: BVerwG 8 C 2.09).
Martin Langenbahn, Caritasverband Karlsruhe e.V. / www.infodienst-schuldnerberatung.de beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Urteils. Daraus:
“Das bedeutet, dass der Kreditnehmer den Kredit zwar zurückzahlen muss und zwar zu den vereinbarten monatlichen Raten. Er muß jedoch keinerlei Zinsen und Kosten sondern nur den reinen Kreditnettobetrag, also den Betrag, der ursprünglich an ihn ausgezahlt worden war, zurückzahlen. Mit anderen Worten: der teure Fidium-Kredit hat sich de facto in ein zinsloses Darlehen verwandelt! … Kunden, die bereits mehr oder sogar den kompletten Kredit inklusive Zinsen und Kosten zurückgezahlt haben, können den Betrag, der auf Zinsen und Kosten entfällt, notfalls im Wege einer Klage zurückverlangen.”
Quelle: http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/praxisthema/fidium_2009/Jodelkredite_090915.pdf
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BGH, Beschl. vom 16.7.09, IX ZB 219/08; dazu aus dem Inso-Newsletter Rechtsanwälte Henning & Janlewing:
“Die Versagung der Restschuldbefreiung nach den einzelnen Regelungen des § 290 Abs. 1 InsO blieb bislang für den Schuldner im Hinblick auf eine neues Verfahren folgenlos. Soweit er die Voraussetzung erfüllte, zumindest einen neuen Gläubiger zu haben (BGH, Beschl. vom 11.10.07, -IX ZB 270/05-), konnte er nach Restschuldbefreiungsversagung und Verfahrensaufhebung einen neuen Antrag stellen. Die Strafe beispielsweise einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO lag also darin, dass erste Verfahren vergebens geführt zu haben und ca. eineinhalb Jahre auf dem Weg zur Restschuldbefreiung verloren zu haben. Dies reicht dem BGH nicht aus. Die Versagensgründe des § 290 Abs. 1 Nr.5 und 6 InsO würden ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt, so der BGH, wenn Verstöße nicht dauerhaft sanktioniert würden. Der BGH sieht daher eine Regelungslücke, die er im Wege der analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 und hinsichtlich der 3-Jahresfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO schließt. “
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http://www.online-und-recht.de weist auf Oberlandesgericht München, Urteil v. 09.07.2009 – Az.: 29 U 1852/09 hin
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http://www.kostenlose-urteile.de weist auf Amtsgericht Leer; Urteil vom 14.10.2008, Aktenzeichen: 70 C 1237/08 hin.
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In Ergänzung zur nachstehenden Meldung hier der Hinweis von http://www.kostenlose-urteile.de auf Landgericht Bonn; Beschluss vom 16.11.2005, Aktenzeichen: 6 T 312/05, 6 S 226/05.
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