Praxisthema aus www.infodienst-schuldnerberatung.de von Ass. Jur. Martin Langenbahn, Caritasverband Karlsruhe e.V.
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“Ab Juli 2009 wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit jedem Arbeitslosengeld II (ALG II)-Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ übersenden. Diese Bescheinigung kann direkt mit dem Antrag zur Gebührenbefreiung an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) übersandt werden. Mit dem neuen Verfahren reduziert sich der Aufwand für die Leistungsbezieher. Eine gesonderte Vorsprache in den Arbeitsgemeinschaften zum Zwecke der Erstellung von Mehrfertigungen der Bewilligungsbescheide oder Beglaubigungen im Zusammenhang mit Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist damit nicht mehr erforderlich. Diese Änderung basiert auf einer Neuregelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Bislang musste der GEZ im Original der ALG II-Bescheid oder eine beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Über den Antrag auf Gebührenbefreiung entscheidet weiterhin ausschließlich die GEZ.”
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27042/zentraler-Content/Pressemeldungen/2009/Presse-09-052.html
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Der Deutsche Bundestag hat heute zwei Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Gerichtsvollzieher können künftig erstmals von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können. Zudem wird die Internetversteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, als Regelfall der Verwertung neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort etabliert.
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http://www.verbraucherrechtliches.de
Quelle: http://www.verbraucherrechtliches.de/2006/12/20/faq-internet-vertragsfallen/
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BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 – IX ZB 133/07:
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und – sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet – diese wahrnehmen.
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BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08
Einem ALG II – Empfänger, der sich gegen die Kürzung von ALG II wehrt, kann es nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung er im Widerspruchsverfahren angreifen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dann dieselbe Ausgangs- und Widerspruchsbehörde. Es besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf dem Beschwerdeführer eine unabhängige Beratung nicht vorenthalten werden.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-064.html
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Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1828
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Quelle: http://www.abendblatt.de/wirtschaft/article1053498/Mit-eiserner-Disziplin-aus-der-Schuldenfalle.html
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“… Um Kosten zu sparen wurden und werden Gesetzesvorhaben auf den Weg gebracht, die den Rechtsweg der BezieherInnen von Sozialleistungen einschränken. Zur öffentlichen Begründung wird den erwerbslosen KlägerInnen typischerweise unverantwortliches und missbräuchliches Verhalten unterstellt. … Angesichts dieser Bedrohung für einen nicht geringen Teil der Bürgerinnen und Bürger fordern die Unterzeichnenden dieser Erklärung die Rücknahme der Gesetzesänderungen und geplanten Regelungen zur Beschränkung des Rechtswegs. Die Hamburgische Bürgerschaft und der Hamburger Senat werden hiermit aufgefordert, in diesem Sinne auf die Bundespolitik einzuwirken. Die Bundesagentur für Arbeit, die Freie Hansestadt Hamburg und die team.arbeit.hamburg haben in ihrer Verwaltungspraxis die Rechtsposition von LeistungsbezieherInnen zu achten. …”
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/Aufruf_Rechtsweg-HH.pdf
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http://www.kostenlose-urteile.de weist auf Amtsgericht München; Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen: AZ 212 C 15699/08 hin.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/newsview8003NFC.htm
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